Erben
Wer soll Erbe werden?
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist das Erbrecht geregelt. Dem Erbrecht zufolge geht das Gesamtvermögen eines Verstorbenen auf eine oder mehrere Personen über. Die Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad, sodass Kinder und Enkel (Abkömmlinge) zuerst erben. Findet sich kein Verwandter der 1. Ordnung, werden die Verwandten 2. Ordnung (Eltern, Geschwister) zu Erben. Danach folgen Großeltern, Onkel und Tanten (3. Ordnung).
Wollen Sie von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, können Sie dies in Ihrem Testament festlegen. Als Erbe kann jede Person benannt werden – unabhängig, ob ein Verwandtschaftsverhältnis besteht oder nicht. Sie können auch gemeinnützige Organisationen als Erben einsetzen. Der benannte Erbe wird Ihr Rechtsnachfolger und erhält alle Vermögenswerte, aber auch mögliche Schulden. Vererben Sie Ihr Vermögen nur einer Person, handelt es sich um einen Alleinerben (Vollerben).
Gibt es mehrere Erben, werden diese als Miterben bezeichnet und bilden zusammen eine Erbengemeinschaft. In der sogenannten Gesamthandsgemeinschaft verwalten die Miterben den Nachlass gemeinschaftlich. Die Erbengemeinschaft endet, wenn die Miterben sich auf eine Teilung des Vermögens innerhalb eines Auseinandersetzungsvertrags geeinigt haben und die Nachlassgegenstände in den Besitz der Erben übergegangen sind.
Häufig wird auch ein Ersatzerbe für den Fall ernannt, dass der eigentlich Ernannte das Erbe ausschlägt oder vor Erbantritt verstirbt. Sie können in Ihrem Testament auch ein zeitlich versetztes Erbe verfügen, indem sie Vor- und Nacherben bestimmen. Der Nacherbe bekommt seinen Anteil nach einer bestimmten Zeit, nachdem der Vorerbe den Nachlass erhalten hat. In Ihrem Testament können Sie zudem veranlassen, wer nicht erben soll. Enterben Sie Ihre nächsten Angehörigen, steht diesen in der Regel ein Pflichtteil Ihres Erbes zu.
Möchten Sie Personen oder Organisationen konkrete Werte, wie einen Geldbetrag, ein Erinnerungsstücke oder auch Nutzungs- oder Wohnrechte hinterlassen, ist dies kein Erbe, sondern ein Vermächtnis. Der Begünstigte ist demnach kein Erbe, sondern Vermächtnisnehmer. Dieser ist kein Rechtsnachfolger des Erblassers und hat daher auch nichts mit der Verwaltung oder möglichen Schulden zu tun. Das Vermächtnis ist immer ein Anspruch gegenüber den Erben. Achten Sie bei der Benennung auf detaillierte und konkrete Angaben und betiteln Sie Ihr Vermächtnis auch als solches, sodass es nicht zu Unklarheiten kommen kann.