Nachlasshaftung und Nachlassverbindlichkeiten
Kann ein Nachlass geprüft und ausgeschlagen werden?
Erben können die Annahme eines Erbes grundsätzlich binnen sechs Wochen nach Kenntnisnahme ausschlagen. Nehmen sie das Erbe hingegen an, akzeptieren sie auch die damit verbundenen Nachlassverbindlichkeiten.
Dies kann zum Beispiel bedeuten, dass sie im Rahmen der Nachlasshaftung Schulden, die der Verstorbene zu Lebzeiten gemacht hat, begleichen müssen. Hierbei muss beachtet werden, dass die Nachlassverbindlichkeiten Forderungen Dritter gegenüber dem Erben, nicht gegenüber dem Nachlass, darstellen. Das heißt, dass der Erbe unter Umständen Forderungen begleichen muss, die nicht über die Summe des Nachlasses abgedeckt werden.
Wenn die Erben bei Antritt der Erbschaft nicht wissen, ob der Nachlass überschuldet ist, können Sie beim Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft beantragen. Der bestellte Nachlasspfleger übernimmt dann die Befriedung der Nachlassgläubiger. Gleichzeitig bewirkt die Bestellung des Nachlasspflegers eine Trennung des Eigenvermögens der Erben vom Nachlass, sodass eine persönliche Haftung der Erben verhindert wird.