Kosten des Totenscheins
Welche Gebühren fallen für einen Totenschein an?
Die zur Deckung der Bestattungskosten verpflichtete Person muss für den Totenschein zahlen. Meist legt der Bestatter das Geld bei der Abholung des Verstorbenen aus. Die Höhe der Kosten ist in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ, Stand: 01.01.2020) geregelt. Der Kostenpunkt für die vorläufige Todesbescheinigung (Ziffer 100 der GOÄ) liegt bei 110,51Euro. Benötigt der für die Notfallrettung tätige Arzt für die Durchführung weniger als 20 aber mehr als 10 Minuten, werden 66,31Euro berechnet.
Die Kosten für die eingehende Leichenschau (Ziffer 101 der GOÄ) belaufen sich auf 165,77 Euro. Braucht der zuständige Arzt weniger als 40 Minuten, mindestens jedoch 20 Minuten, sind 99,46 Euro berechnungsfähig.
Im Falle eines unbekannten Toten oder bei besonderen Todesumständen (Ziffer 102 der GOÄ) kann ein Zuschlag von 27,63 Euro hinzukommen.
Zusätzlich kommt in der Regel ein Wegegeld (Paragraph 8 der GOÄ) hinzu, das nach der Entfernung und der Tageszeit gestaffelt ist. Liegen zwischen dem Arzt und dem Verstorbenen bis zu zwei Kilometer werden 3,58 Euro (nachts: 7,16 Euro) berechnet. Bei mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern gelten Kosten von 6,65 Euro (nachts: 10,23 Euro). Bei mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern muss man 10,23 Euro (nachts: 15,34 Euro) Wegegeld bezahlen. Mehr als zehn Kilometer bis zu 25 Kilometer kosten 15,34 Euro (nachts 25,56 Euro).
Die folgende Grafik zeigt Ihnen die wichtigsten Informationen zum Wegegeld im Überblick: