Kostenübernahme
Wer kann eine Sozialbestattung beantragen?
Eine Sozialbestattung kann nur von demjenigen beantragt werden, der normalerweise gesetzlich dazu verpflichtet wäre, für die Bestattung aufzukommen.
Da die Bestattungspflicht erst einmal bei den nächsten Verwandten liegt, diese aber nicht immer die nötigen finanziellen Mittel zur Verfügung haben, sollte die Kostentragungspflicht des testamentarischen Erben geltend gemacht werden. Hat der Verstorbene mehrere Kinder gehabt, würden sich die Bestattungskosten auf alle Kinder aufteilen, sofern es keinen Lebenspartner des Verstorbenen mehr gibt.
Kann die Bestattung von dem Erbe bezahlt werden, übernimmt das Sozialamt keine Kosten. Dies ist der Fall, wenn der gesamte Nachlass in die Bestattungskosten fließt, selbst wenn es vorher zu familiären Streitigkeiten zwischen dem Verstorbenen und dem Kostentragungspflichtigen gekommen ist.
Auch wenn der Verpflichtete über ein ausreichendes Vermögen verfügt, übernimmt das Sozialamt keine Kosten.
Die Kostentragung ist dem Verpflichteten allerdings nicht zumutbar, wenn das Erbe nicht ausreicht und er selber Sozialhilfeempfänger ist. Im Fall, dass es zu Lebzeiten zu nachgewiesenen körperlichen Misshandlungen durch den Verstorbenen kam, gilt die Kostentragung auch als nicht zumutbar. Die Reihenfolge der Kostentragungspflicht sieht in den meisten Fällen wie folgt aus: