Erbe
Was ist das?
Das Erbe wird auch als Nachlass bezeichnet und ist die Hinterlassenschaft eines Verstorbenen. Die Empfänger dieser Hinterlassenschaft sind die Erben. Wer Erbe eines Nachlasses wird, bestimmt die Gesetzgebung. Der Erblasser, also der Vererbende, hat jedoch die Möglichkeit, Einfluss auf das Erbe zu nehmen. Wird zu Lebzeiten ein Testament verfasst, so kann die Verteilung für das Erbe festgelegt werden. Erbberechtigte Familienmitglieder erhalten jedoch einen gesetzlich definierten Pflichtteil.
Tipps, Hinweise und Definitionen
Erbe
Das Erbe ist die Hinterlassenschaft eines Verstorbenen. Wenn dieser beispielsweise eine Immobilie besessen hat, gehört diese zu dem Erbe.
Erben
Die Erben erhalten das Erbe des Verstorbenen. Wer erbt ist zum einen durch die gesetzliche Erbfolge festgeschrieben, kann zum anderen aber durch ein Testament bestimmt werden.
Erblasser
Der Verstorbene wird auch als Erblasser bezeichnet, weil dieser das Erbe hinterlässt.
Gesetzliche Regelungen zum Erbe
Wer kann erben?
Die gesetzlichen Regelungen zum Erbe sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgehalten. In Paragraph 1922 BGB ist geregelt, wer erbberechtigt ist. Das Erbrecht sieht vor, dass Einzelpersonen oder auch mehrere Personen als Erben auftreten können. Mehrere Erben werden als Erbengemeinschaft bezeichnet. Es ist auch möglich, juristische Personen als Erben zu benennen. Juristische Personen sind zum Beispiel Gesellschaften oder Stiftungen.
Tipps, Hinweise und Definitionen
Einzelperson
Die Erbschaft kann von einer einzelnen Person angetreten werden. Dies kann der Fall sein, wenn der Verstorbene beispielsweise außer einem Ehepartner keine Verwandtschaft mehr hatte.
Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft besteht aus mehreren Personen, unter denen der Nachlass verteilt wird. Die Erben können beispielsweise der Ehepartner, die Kinder und die Enkelkinder des Verstorbenen sein.
Gesellschaft
Juristische Personen wie eine Gesellschaft können ebenfalls als Erben im Testament berücksichtigt werden.
Stiftung
Bei dem Nachlass können auch Stiftungen berücksichtigt werden. Als juristische Personen können diese im Testament als Erbe aufgeführt werden.
Erbfolge
Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus?
Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, wenn es kein Testament gibt. Diese Erbfolge sieht in der ersten Ordnung die Kinder, Enkelkinder und auf derselben Ebene den Ehe- oder Lebenspartner des Verstorbenen als Erben vor. Die Enkelkinder des Toten können nicht erben, sofern die Kinder noch leben. Ebenso verhält es sich mit den Neffen und Nichten, die ebenfalls nicht erben, wenn die Schwester oder der Bruder des Toten noch lebt. Die nachfolgende Grafik verdeutlicht, wer in der gesetzlichen Erbfolge vertreten und in welcher Ordnung ist.
Ehepartner und Lebenspartner
Was steht dem Ehepartner bzw. dem Lebenspartner zu?
Die Ehe- oder Lebenspartner werden in der Erbfolge der Verwandtschaft nicht berücksichtigt. Für Ehepartner gilt der Paragraph 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten des BGB. Hier heißt es, dass der verbleibende Ehepartner neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung die Hälfte des Erbes erhält. Für eingetragene Lebenspartner gilt der Paragraph 10 Erbrecht des Lebenspartnerschaftsgesetzes. In diesem werden die gleichen Aussagen hinsichtlich der Verteilung des Erbes neben Verwandten der ersten oder der zweiten Ordnung gemacht wie bei Ehepartnern.
Tipps, Hinweise und Definitionen
Ehepartner
§ 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten BGB
(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.
Lebenspartner
§ 10 Erbrecht LPartG
(1) Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Abkömmlingen zufallen würde. Zusätzlich stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu. Ist der überlebende Lebenspartner neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus nur zu, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden. Gehört der überlebende Lebenspartner zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm aufgrund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.
(2) Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Lebenspartner die ganze Erbschaft. Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Lebenspartner ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Lebenspartner und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch in diesem Fall.
(3) Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers
1. die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte oder
2. der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 gestellt hatte und dieser Antrag begründet war.
In diesen Fällen gilt § 16 entsprechend.
(4) Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Die §§ 2266 bis 2272 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(5) Auf eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Lebenspartner bedacht hat, ist § 2077 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(6) Hat der Erblasser den überlebenden Lebenspartner durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann dieser von den Erben die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pflichtteil gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der Lebenspartner wie ein Ehegatte zu behandeln ist.
(7) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Erbverzicht gelten entsprechend.
Erbberechtigte
Wie wird man zum Erbe?
Als Erbberechtigte gelten jene Personen, die im Testament oder Erbvertrag des Verstorbenen bedacht worden sind. Wurde kein Testament und kein Erbvertrag verfasst, so gilt die gesetzliche Erbfolge, bei der die jeweils engsten Verwandtschaftsgrade als Erben eingesetzt werden. Auch im Falle der Hinterlegung eines Testaments können die gesetzlichen Erben nicht ausgelassen werden. Ihnen steht vom Erbe ein Pflichtteil zu, auch wenn sie nicht vom Testament begünstigt wurden.
Der Pflichtteil kann nur in wenigen Fällen verwehrt werden, beispielsweise dann, wenn der Empfänger des Pflichtteils dem Erblasser Gewalt angetan oder diesen psychisch unter Druck gesetzt hat. Innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme kann das Erbe ausgeschlagen werden. Danach gilt es automatisch als angenommen. Eine Erbausschlagung kann nur in einem Notariat oder direkt bei dem zuständigen Nachlassgericht vorgenommen werden.
Tipps, Hinweise und Definitionen
Testament
Ein Erbe ist eine im Testament oder im Erbvertrag berücksichtigte Person. Diese muss in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Verstorbenen stehen.
Erbvertrag
Durch die Berücksichtigung einer Person in einem Erbvertrag tritt diese als Erbe ein. Die Person muss nicht verwandt sein mit dem Erblasser.
Pflichtteil
Je nach Verwandtschaftsgrad steht den Angehörigen des Toten ein Pflichtteil des Erbes zu. Dabei müssen diese nicht im Testament erwähnt werden.
Ausschlagung
Wenn die Erben den Nachlass nicht annehmen wollen, weil dieser beispielsweise aus Schulden besteht, so muss das Erbe innerhalb einer Frist von sechs Wochen ausgeschlagen werden. Diese Frist beginnt mit der Testamentsverkündung bzw. wenn der Erbe von seiner Erbschaft erfährt.
Erbschaft
Was kann vererbt werden?
Das Erbe kann sowohl Barvermögen und Sachgüter aber auch Immobilien beinhalten, wenn der Verstorbene solche besaß. Allerdings wird neben diesem Aktivvermögen auch sogenanntes Passivvermögen vererbt. Darunter sind die eventuellen Schulden des Erblassers zu verstehen. Aus diesem Grund sollte eine Erbschaft vor der Annahme auf Schulden überprüft und gegebenenfalls ausgeschlagen werden.
Tipps, Hinweise und Definitionen
Barvermögen
Zu dem Nachlass zählt das Barvermögen des Verstorbenen. Dieses setzt sich zusammen aus dem tatsächlichen Bargeld sowie den Guthaben auf den Konten des Toten.
Sachvermögen
Die Sachgüter des Nachlasses sind vor allem die Wohnungseinrichtung sowie die persönlichen Dinge des Verstorbenen wie Fotoalben oder Kleidung. Diese Dinge zählen ebenfalls zur Erbschaft.
Immobilien
Wenn der Verstorbene ein Haus oder eine Wohnung besessen hat, so gehört diese Immobilie ebenfalls zu dem Erbe. Gibt es mehr als einen Erben, so muss die Erbengemeinschaft entscheiden, ob die Immobilie verkauft werden soll oder ein Erbe diese nutzt und die übrigen Erben ausbezahlt.
Schulden
Die Schulden des Verstorbenen zählen ebenfalls zur Erbschaft. Hierbei kann es sich beispielsweise um einen Kredit handeln, der noch nicht getilgt wurde.
Erbschein
Was ist ein Erbschein?
Die Erben können vom Nachlassgericht festgestellt werden. Das Ergebnis der Feststellung ist der Erbschein, der dem Erben ausgehändigt wird. Dieser Erbschein ist wichtig für bestimmte Formalitäten im Todesfall, denn er erlaubt die Durchführung von Rechtsgeschäften, die den Nachlass betreffen. So kann ein Erbe auf die Bankkonten eines Verstorbenen nur dann zugreifen, wenn er den Erbschein vorlegt und sich damit als rechtmäßig festgestellter Erbe identifiziert.
Der Erbschein wird nicht automatisch erstellt, sondern muss bei dem zuständigen Nachlassgericht beantragt werden, bei dem der Verstorbene zuletzt angemeldet war. Der Erbschein kann nachträglich wieder entzogen werden, sollte ein Testament gefunden werden, das die Erbberechtigung aufhebt.
Wenn Sie das Erbe ausschlagen wollen, sollten Sie keinen Erbschein beantragen. Diese Beantragung wird in der Regel bereits als eine Annahme der Erbschaft angesehen.
Bitte beachten Sie, dass Ihnen die vorstehenden Ausführungen lediglich einen ersten Überblick zum Thema Erbe bieten sollen und keine juristische Beratung ersetzen.
Hier Testament vom Anwalt erstellen lassen
Weitere Quellen
LPartG – § 10 Erbrecht
Autor: Anja Rohde – Bildquelle: © C. Sollmann / Bestattungen.de
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