Übernahme der Wohnung
Wie kann ich die Wohnung des Verstorbenen übernehmen?
Angenommen Sie haben gemeinsam mit dem Verstorbenen in der Wohnung gelebt oder wollen diese als Erbe übernehmen. In dem Fall läuft der Anspruch über die sogenannten Eintrittsberechtigten. Diese sind in absteigender Reihenfolge der Ehepartner, der Lebenspartner und/oder Kinder, andere Verwandte oder verschwägerte Angehörige sowie die Erben.
Durch diese Regelung wird der Mietvertrag mit dem Toten automatisch hinfällig, der Eintrittberechtigte tritt ein – unabhängig davon, ob die Wohnung übernommen werden soll oder nicht – und muss die Miete zahlen.
Weiternutzung ist gewünscht
Ist eine Weiternutzung der Wohnung von dem Ehepartner oder Lebensgefährten gewünscht, so wird der Vertrag umgehend auf diesen umgeschrieben. Wird die Wohnung jedoch abgelehnt, können die Kinder des Verstorbenen, andere Familienmitglieder und weitere Personen, die dauerhaft einen Haushalt mit dem Verstorbenen geführt haben, Nutzungsansprüche geltend machen.
- Wichtig ist dabei, dass bei einer bestätigten Übernahme alle ausstehenden Verbindlichkeiten der Wohnung oder des Hauses (z. B. Mietrückstände gegenüber dem Vermieter) auf die Erben übertragen werden.