Kündigung der Wohnung
Wie kündige ich die Wohnung im Todesfall?
War der Verstorbene allein stehend und alleiniger Mieter seiner Wohnung, stellt sich die Frage, ob Sie die Wohnung kündigen oder übernehmen wollen. Als Erben haben Sie innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todesfalls ein Sonderkündigungsrecht. Die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten bleibt davon jedoch unberührt. Es greift der Paragraph 580 „Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters“ des BGB:
- „Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.“
Wenn Sie selber auch in der Wohnung leben, können Sie in den Mietvertrag eintreten. Machen Sie als Erbe von dem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch, läuft der Vertrag normal mit Ihnen als Mieter weiter. Denken Sie bei der Kündigung einer Wohnung auch an die Abmeldung von Strom und Wasser.