Im Todesfall muss gegebenenfalls die Wohnung des Verstorbenen gekündigt und geräumt werden. In diesem Fall haben die Erben aber auch die Vermieter ein Sonderkündigungsrecht. Somit bedeutet ein Todesfall in der Familie nicht nur Trauer und Verlust – ein Tod zieht auch eine Reihe an organisatorischen Dingen nach sich.
Außerordentliches Kündigungsrecht der Mieter
Im Sterbefall muss die Bestattung geplant, Versicherungen gekündigt und Verträge aufgelöst werden. Zu diesen Verträgen gehört auch der Mietvertrag. Nach dem Tod treten die Erben zunächst in den Mietvertrag ein. Soll das Mietverhältnis beendet werden, so besteht einen Monat lang ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Frist beginnt, sobald die Erben über den Sterbefall informiert sind. Wird innerhalb dieser Frist gekündigt, läuft eine dreimonatige Kündigungsfrist, unabhängig von den im Mietvertrag festgelegten Kündigungsfristen. Innerhalb dieser drei Monate muss die Wohnung geräumt und je nach getroffener Absprache renoviert werden.
Außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters
Auch der Vermieter hat innerhalb eines Monats, nachdem er von dem Sterbefall des Mieters erfahren hat ein Sonderkündigungsrecht. Eine Übernahme der Wohnung zu günstigen Konditionen durch alte Mietverträge ist dann nicht mehr möglich. Aufgrund der Mietpreisentwicklung insbesondere in Großstädten machen Vermieter häufig von diesem außerordentlichen Kündigungsrecht gebrauch. Dieses Sonderkündigungsrecht der Vermieter besteht allerdings nur, wenn der Verstorbene alleine gelebt hat.
Gemeinsamer Haushalt
Bei einem Todesfall in einem Mehr-Personen-Haushalt genießen die Mitmieter einen Kündigungsschutz und können in den Mietvertrag eintreten. Läuft der Mietvertrag beispielsweise über den Verstorbenen, so kann der Hinterbliebene in den Vertrag eintreten. Diese Regelung gilt sowohl für Ehepartner als auch für eingetragene Lebensgemeinschaften. Kinder, die mit in dem Haus des Verstorbenen gelebt haben, können ebenfalls in den Mietvertrag eintreten. Sollte der Mietvertrag von mehreren Personen, beispielsweise von beiden Eheleuten unterschrieben sein, geht der Vertrag auf den Hinterbliebenen über. Diese Regelung soll die Angehörigen davor schützen, von dem Vermieter auf die Straße gesetzt zu werden. Sollte ein Mitbewohner dem Vermieter nicht bekannt sein, muss nachgewiesen werden, dass das Zusammenleben in dem Haushalt auf Dauer geplant war. Eine Angabe beim Vermieter oder eine Aufnahme in den Mietvertrag ist daher zu empfehlen.
Autor: Anja Rohde – Bildquelle: © C. Sollmann / Bestattungen.de