Inhalt einer Patientenverfügung
Was steht in einer Patientenverfügung?
Der Inhalt einer Patientenverfügung umfasst beispielsweise Hinweise, wie in konkreten Fällen eine medizinische Behandlung erfolgen oder unterlassen werden soll.
Seit 2009 ist im Paragraph 1901a des BGB festgelegt, wie verbindliche Patientenverfügungen in Deutschland aussehen müssen.
Eine Patientenverfügung muss schriftlich vorliegen und eigenhändig unterschrieben sein, eine notarielle Beurkundung ist aber nicht nötig.
Unser Informationsportal Bestattungen.de bietet ein kostenloses Muster zum Download an. Das Formular können Sie einfach herunterladen, ausdrucken, ausfüllen und unterschreiben. Das Dokument können Sie so ganz einfach Ihren Wünschen nach anpassen.
Wir empfehlen Ihnen, die Entscheidung für eine Patientenverfügung auch mit Ihrer Familie zu besprechen. So können Sie beispielsweise regeln, ob eine künstliche Ernährung durchgeführt werden soll. Auch über die Vorgehensweise bei Themen wie Transplantation, Schmerzbehandlung oder Bluttransfusion können Sie dort entscheiden.
Zusätzlich können persönliche Werte und Einstellungen zum Leben und Sterben beigefügt werden. Das ist besonders zu empfehlen, wenn eine Verfügung in völliger Gesundheit erstellt wird. Dies ist wichtig für den Fall, dass Bedingungen vorliegen, die nicht konkret in der Niederschrift angesprochen wurden. In solchen Situationen muss von dem zuständigen Betreuer oder Angehörigen der mutmaßliche Wille des Patienten anhand der Erklärung ausgelegt werden.
Sprechen Sie auch gerne mit Ihrem Arzt über den Inhalt Ihrer Patientenverfügung und klären sie offene Fragen. Lassen Sie Ihrem Arzt am besten auch eine Kopie dort. Eine ärztliche Beratung ist in jedem Fall zu empfehlen.
Für den Fall, dass frühzeitig eine Verfügung erstellt wird, bietet es sich an, diese in regelmäßigen Abständen zu erneuern, zu überprüfen und nach neuen Informationen zu suchen. Gegebenenfalls haben sich Ihre Ansichten verändert oder die Ausführungen sollen konkretisiert werden. Ist der Betroffene nicht mehr in der Lage, eine nachvollziehbare Unterschrift zu leisten, bedarf es der Beglaubigung des Handzeichens durch einen Notar.