Durch den Tod eines Ehepartners erhält der Hinterbliebene Witwen- oder Witwerrente. Diese Zahlungen sollen den finanziellen Verlust abfedern. Es handelt sich um eine Existenzsicherung für den Hinterbliebenen. Die Berechnung der Hinterbliebenenrente ist von mehreren Faktoren abhängig.
Berechnung der Rente
Stirbt ein Ehepartner, verliert der Hinterbliebene nicht nur einen geliebten Menschen, es fällt auch ein Teil des Einkommens weg. Um diesen zu ersetzen, wird in Deutschland die Hinterbliebenenrente gezahlt. Diese erhält nicht nur der Ehepartner, auch die Kinder haben Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente. Die Rente wird abhängig von dem Alter des Verstorbenen, der bis zum Todeszeitpunkt gezahlten Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und der Rente oder des Einkommens des Hinterbliebenen berücksichtigt. In den ersten drei Monaten nach dem Sterbefall werden unabhängig von den weiteren Zahlungen 100% der Rente des Verstorbenen ausgezahlt. Diese drei Monate sind das sogenannte Sterbevierteljahr.
Einkommensanrechnung der Rente
Hat der Hinterbliebene Ehepartner ein eigenes Einkommen das den Freibetrag übersteigt, so wird dieses auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Der Freibetrag liegt aktuell bei 741,05,- Euro pro Monat in den alten und 657,89,- Euro pro Monat in den neuen Bundesländern. Diese Beträge werden auf das Nettoeinkommen angerechnet. Sollte das Einkommen des Hinterbliebenen diesen Freibetrag übersteigen, werden 40% dieses Einkommens, das über dem Freibetrag liegt, von der Hinterbliebenenrente abgezogen. Die Freibeträge erhöhen sich für jedes Kind, das Anspruch auf Halbwaisenrente hat.
Arten der Witwenrente
Außerdem wird zwischen der Großen und der Kleinen Witwenrente unterschieden. Die Große Witwenrente wird gezahlt, wenn der Hinterbliebene eine bestimmte Altersgrenze erreicht hat, erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig ist. In diesem Fall besteht ein Anspruch von 55% auf die Rente des Verstorbenen. Nach altem Recht haben die Hinterbliebenen Anspruch auf 60%. Die Kleine Witwenrente wird gezahlt, wenn die Altersgrenze für die Große Witwenrente nicht erreicht, der Hinterbliebene nicht erwerbsgemindert ist und kein Kind erzieht. Die Höhe der Hinterbliebenenrente beträgt in diesem Fall 25% der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte. Die Kleine Witwenrente wird für eine Dauer von zwei Jahren gezahlt.
Autor: Anja Rohde – Bildquelle: © C. Sollmann / Bestattungen.de