Einkommensanrechnung der Rente
Hat der Hinterbliebene Ehepartner ein eigenes Einkommen das den Freibetrag übersteigt, so wird dieses auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Der Freibetrag liegt aktuell bei 741,05,- Euro pro Monat in den alten und 657,89,- Euro pro Monat in den neuen Bundesländern. Diese Beträge werden auf das Nettoeinkommen angerechnet. Sollte das Einkommen des Hinterbliebenen diesen Freibetrag übersteigen, werden 40% dieses Einkommens, das über dem Freibetrag liegt, von der Hinterbliebenenrente abgezogen. Die Freibeträge erhöhen sich für jedes Kind, das Anspruch auf Halbwaisenrente hat.
Arten der Witwenrente
Außerdem wird zwischen der Großen und der Kleinen Witwenrente unterschieden. Die Große Witwenrente wird gezahlt, wenn der Hinterbliebene eine bestimmte Altersgrenze erreicht hat, erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig ist. In diesem Fall besteht ein Anspruch von 55% auf die Rente des Verstorbenen. Nach altem Recht haben die Hinterbliebenen Anspruch auf 60%. Die Kleine Witwenrente wird gezahlt, wenn die Altersgrenze für die Große Witwenrente nicht erreicht, der Hinterbliebene nicht erwerbsgemindert ist und kein Kind erzieht. Die Höhe der Hinterbliebenenrente beträgt in diesem Fall 25% der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte. Die Kleine Witwenrente wird für eine Dauer von zwei Jahren gezahlt.
Autor: Anja Rohde – Bildquelle: © C. Sollmann / Bestattungen.de