Das Wichtigste in Kürze
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Eine Erbengemeinschaft besteht aus mindestens zwei Erben. Sie erben den Nachlass des Verstorbenen gemeinsam.
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Nach dem Todesfall geht der Nachlass in den gemeinsamen Besitz der Erbengemeinschaft über. Die Miterben verfügen also über alles gemeinsam und dürfen einzelne Nachlassgegenstände nicht ohne Zustimmung der anderen nutzen.
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Die Miterben sind verpflichtet, bei der Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken und sich gegenseitig Auskunft zu erteilen.
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Die Erbengemeinschaft wird aufgelöst, wenn alle Mitglieder einstimmig die Teilung festlegen.
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Sollte einer der Miterben blockieren, können die anderen Erben seinen Anteil kaufen oder eine Teilungsklage einreichen.
Was ist eine Erbengemeinschaft?
Die Frage „Was ist eine Erbengemeinschaft?“ lässt sich folgendermaßen beantworten: Es handelt sich um eine Gruppe von mindestens zwei Personen, die gemeinsam den Nachlass einer verstorbenen Person erben. Sie kann entstehen, weil es mehrere gesetzliche Erben gibt oder weil zusätzliche Erben durch das Testament festgelegt werden.
Oft befinden sich in einer Erbengemeinschaft Geschwister, da sie als Kinder die direkten Nachkommen des Erblassers sind. Sie kann sich aber auch aus seinen Kindern, dem Ehepartner und anderen Verwandten oder nicht verwandten Erben zusammensetzen.
Alle Mitglieder der Erbengemeinschaft haben verschiedene Rechte und Pflichten:
- alle Erben sollen bei der Verwaltung des Nachlasses mitwirken
- es besteht die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen
- die Nachlassgegenstände dürfen nur mit Zustimmung der anderen Erben genutzt werden
Geschichte & gesetzliche Regelungen
Rechtlich wird eine Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft betrachtet. Diese Rechtsform basiert laut Wikipedia auf dem germanischen Recht und reicht weit in die Vergangenheit zurück.
Im Todesfall geht das Vermögen des Erblassers folglich gemeinschaftlich auf die Miterben über und gehört allen gemeinsam. Demzufolge dürfen einzelne Nachlassgegenstände wie eine Immobilie oder ein Auto nicht einfach von einem der Erben genutzt werden. Erst wenn der Nachlass geteilt wird, endet die Erbengemeinschaft. Eine direkte Auszahlung vom Erbe nach der Testamentseröffnung ist also nicht üblich.
Wer bekommt den Erbschein?
Manchmal ist ein Erbschein notwendig, um die Erben ausweisen zu können. Wenn Sie einen Erbschein beantragen, wird er Ihnen vom Nachlassgericht ausgestellt.
Zusätzlich kann ein gemeinschaftlicher Erbschein angefordert werden. Dieser ist zum Beispiel relevant, um sich gegenüber anderen Institutionen wie einer Bank als Erbengemeinschaft ausweisen zu können.
Lassen sich Erbschein-Kosten vermeiden?
Wenn Sie die Erbschein-Kosten vermeiden möchten, sollten Sie gründlich prüfen, ob Sie ihn überhaupt benötigen. Gerade Banken und Versicherungen möchten ihn gerne sehen. Allerdings gibt es auch andere Möglichkeiten. Als testamentarischer Erbe brauchen Sie ihn in der Regel nicht. In diesem Fall genügt es, wenn Sie das notarielle Testament und das Eröffnungsprotokoll vorlegen können. Unter bestimmten Umständen kann sogar ein privates Testament ausreichend sein. In einigen Fällen besteht außerdem die Möglichkeit, anstelle eines Erbscheins ein Überweisungszeugnis vorzulegen. Damit kann eine Umschreibung im Grundbuch nach dem Todesfall ohne Erbschein erfolgen.
Rechte innerhalb der Erbengemeinschaft
Wenn Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft sind, genießen Sie eine Reihe von Rechten, zu denen unter anderem diese gehören:
- Erbausschlagung: Wenn der Erblasser verschuldet ist, kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen, denn die Schulden gehen ebenfalls auf Sie über.
- Nutzung der Nachlassgegenstände: Als Miterbe dürfen Sie die Nachlassgegenstände nutzen, müssen darüber aber Vereinbarungen mit den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft treffen.
- Ausgleichsleistungen: Falls einer der Erben vor dem Tod des Erblassers etwas geschenkt bekommen hat, haben die Miterben gegebenenfalls Anspruch auf einen Ausgleich. Auch Pflegeleistungen können ausgeglichen werden.
- Erbteilverkauf: Wenn Sie möchten, können Sie Ihren Erbteil verkaufen.
Mitbestimmungsrecht
Unabhängig vom Erbteil haben alle Erben ein Mitbestimmungsrecht. Alle Entscheidungen müssen stets einstimmig von der gesamten Erbengemeinschaft getroffen werden.
Nutzungsentschädigung
In einer Erbengemeinschaft kommt es oft vor, dass einer der Miterben die Immobilie des Erblassers nutzen möchte oder vielleicht auch schon vor dessen Tod genutzt hat. Das führt häufig zu Streitereien, da die restlichen Erben ebenfalls Anspruch darauf hätten. Sie können in diesem Fall eine Nutzungsentschädigung verlangen.
Pflichten der Erbengemeinschaft
Mit einer Erbengemeinschaft gehen aber nicht nur Rechte, sondern auch eine Reihe von Pflichten einher, die für jedes Mitglied gelten:
Pflichten | Erläuterung |
Verwaltung des Nachlasses | Die Erbengemeinschaft kümmert sich gemeinsam um die Verwaltung des Nachlasses. Dazu gehören die Auflistung der Vermögenswerte sowie das Regeln der Verbindlichkeiten. |
Auskunftspflicht | Die Miterben sollen sich gegenseitig über ihre Kenntnis über den Nachlass informieren. Auf Nachfrage müssen sie zudem Auskunft über Zuwendungen erteilen, die sie vor dem Tod des Erblassers von diesem erhalten haben. Hier ist nämlich gegebenenfalls eine Ausgleichsleistung fällig. |
Zahlung der Erbschaftssteuer | Jeder einzelne Miterbe ist dazu verpflichtet, für seinen Anteil die Erbschaftssteuer zu entrichten. Dabei sind natürlich die Freibeträge zu berücksichtigen, die bei engen Verwandtschaftsverhältnissen sogar relativ hoch sind. |
Erbauseinandersetzung: Schritte und Herausforderungen
Unter einer Erbauseinandersetzung wird die Auflösung der Erbengemeinschaft bezeichnet. Sie kommt zustande, wenn der Nachlass unter den Erben geteilt wird. Bis es so weit ist, müssen die Miterben aber meist für einen längeren Zeitraum das Erbe gemeinsam verwalten. Das kann unterschiedliche Gründe haben und unter anderem daran liegen, dass es sehr mühsam ist, ein vollständiges Nachlassverzeichnis zu erstellen oder dass es zu Konflikten zwischen den Erben kommt, die erst gelöst werden müssen.
Erbauseinandersetzungsvertrag
Wenn sich alle Miterben einvernehmlich einigen können und Regelungen zur Teilung des Nachlasses finden, können sie einen Erbauseinandersetzungsvertrag aufsetzen.
Dieser erklärt im Detail, wie das Geld und die Gegenstände des Erblassers aufgeteilt werden. Der Vertrag ist nur gültig, wenn er von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft unterschrieben wurde.
Gesamthandsgemeinschaft
Mit der Erbauseinandersetzung und der daraus folgenden Auflösung der Erbengemeinschaft wird auch die Gesamthandsgemeinschaft liquidiert. Alle vorherigen Mitglieder können jetzt allein über den ihnen zugeteilten Anteil des Erbes verfügen.
Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft lösen
Es ist keine Seltenheit, dass es innerhalb einer Erbengemeinschaft zu Unstimmigkeiten kommt. Manchmal geraten die Miterben schon in Streit darüber, wie der Nachlass verwaltet werden soll. In anderen Fällen kommt es zu Konflikten über die Zahlung von laufenden Kosten oder über die Nutzung von Immobilien aus dem Nachlass.
Friedliche Einigung
Nicht immer muss eine Unstimmigkeit unter den Miterben direkt zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führen. Eine friedliche Auflösung der Erbengemeinschaft lässt sich in vielen Fällen mithilfe eines unabhängigen Mediators erreichen. Er begleitet die Erben auf dem Weg der Lösungsfindung und kann dabei helfen, Konflikte zu beenden oder zumindest die Hintergründe dafür aufzuzeigen, sodass mehr Verständnis füreinander aufkommt.
Schiedsverfahren
Wenn die Mediation keinen Erfolg gebracht hat, können Sie und Ihre Miterben alternativ über ein Schiedsverfahren nachdenken. Das lässt sich schneller abwickeln als ein öffentliches Verfahren, da es sich um eine außergerichtliche Lösung handelt. Trotzdem sind die Mitglieder der Erbengemeinschaft an die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden.
Gerichtliche Auseinandersetzung
Wenn sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht einig werden können, kann die Auflösung der Erbengemeinschaft gerichtlich erzwungen werden. Dafür reichen Sie eine Teilungsklage beim Gericht ein, das dann darüber entscheidet, wie der Nachlass zwischen den Miterben aufgeteilt wird. Dafür muss aber die sogenannte Teilungsreife vorliegen. Das bedeutet, dass der Nachlass komplett erfasst wurde und alle Verbindlichkeiten getilgt worden sind. Darüber hinaus muss ein Teilungsplan erstellt werden, der dem Gericht vorgelegt werden kann.
Wie kann ich eine Erbengemeinschaft auflösen?
Die Auflösung der Erbengemeinschaft kann über verschiedene Wege erfolgen:
- Sie wird einvernehmlich durch alle Miterben aufgelöst
- Sie erzwingen die Auflösung durch eine Klage
- Sie verkaufen Ihren Erbteil
Verkauf des Erbes
Sie können Ihren Erbteil verkaufen und auf diese Weise die Erbengemeinschaft verlassen. Dafür müssen Sie nicht die Zustimmung der Miterben einholen. Beachten Sie dabei aber, dass die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft ein Vorkaufsrecht haben.
Haus überschreiben und Geschwister nicht auszahlen – möglich?
Sie fragen sich, ob es möglich ist, dass Ihre Eltern Ihnen zu Lebzeiten das Haus überschreiben und Sie Ihre Geschwister nicht auszahlen müssen?
Das kommt immer auf die individuelle Situation an. Wenn Sie das Haus als Schenkung erhalten, können Ihre Geschwister nach dem Tod des Erblassers ihren Ausgleichsanspruch geltend machen. Das Haus würde in diesem Fall als sogenannter Vorempfang eingestuft werden.
Wenn der Erblasser aber zum Zeitpunkt der Überschreibung des Hauses ausdrücklich die Ausgleichspflicht ausschließt, müssen Sie Ihre Geschwister nicht auszahlen.
Besondere Situationen in der Erbengemeinschaft
Zwischen den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft herrschen in vielen Fällen Spannungen, die bis weit in die Vergangenheit zurückreichen. Dementsprechend kommt es häufig vor, dass einer der Erben blockiert und sich nicht zu einer einvernehmlichen Entscheidung bewegen lässt.
In anderen Fällen ist die Konstellation kompliziert, weil beispielsweise einer der Erben das Haus aus dem Nachlass bewohnt.
Ein Erbe wohnt im Haus: Nutzungsentschädigung
Das Szenario ist Folgendes: Es gibt eine Erbengemeinschaft und ein Erbe wohnt im Haus. Ist eine Nutzungsentschädigung möglich? Tatsächlich können die Miterben von demjenigen Erben, der das Haus bewohnt, eine Nutzungsentschädigung verlangen, solange das Erbe noch nicht aufgeteilt worden ist. Dafür muss die Erbengemeinschaft aber zunächst einen Beschluss fassen.
Erbengemeinschaft einer blockiert – was jetzt?
Wenn in einer Erbengemeinschaft einer blockiert, kann das die Erbauseinandersetzung hinauszögern und zu weiteren Konflikten führen. Oftmals ist es die beste Möglichkeit, wenn die anderen Miterben den Anteil des Blockierers abkaufen. Sofern er sich damit einverstanden erklärt, ist das Problem gelöst. Sollte dieser Vorschlag keinen Erfolg haben, kann eine Teilungsklage beim Gericht eingereicht werden.
Nachlassverwaltung und Kontoauflösung
Die Erbengemeinschaft verwaltet den Nachlass gemeinsam und trifft alle Entscheidungen darüber einvernehmlich. Das trifft auch auf die Auflösung der Konten des Erblassers zu. Dafür verlangen Banken meist einen Erbschein.
Gegebenenfalls ist die Kontoauflösung im Todesfall aber auch ohne Erbschein möglich. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Erblasser den Erben eine Kontovollmacht ausgestellt hat. Testamentarische Erben können zudem einfach das notarielle Testament vorlegen.
Rechtliche Schritte bei Streitigkeiten
Manche Streitigkeiten in einer Erbengemeinschaft gehen so weit, dass sich Miterben strafbar machen, weil sie Erbmasse unterschlagen oder Dokumente fälschen. Wenn das geschieht, können Sie selbstverständlich rechtliche Schritte einleiten.
Strafanzeige gegen Miterben
Wenn Sie den Verdacht haben, dass einer Ihrer Miterben gegen das Gesetz verstoßen hat, sollten Sie sich rechtliche Beratung einholen und mit einem Anwalt besprechen, welche weiteren Schritte jetzt sinnvoll sind. Eine Strafanzeige gegen Miterben sollte aber immer das letzte Mittel sein, da sie im Allgemeinen lediglich dazu führt, dass sich die Fronten weiter verhärten und die Erbauseinandersetzung in weite Ferne rückt.
Fazit zur Erbengemeinschaft
Wenn mehrere Menschen gemeinsam zu Erben werden, müssen sie eine Reihe von Hindernissen überwinden und dabei stets einvernehmliche Entscheidungen treffen.
Die Verwaltung des Nachlasses, die Begleichung der Verbindlichkeiten und die Aufteilung des Erbes bergen hohes Konfliktpotenzial. Wenn es zu Streitigkeiten kommt, sollten Sie sich um eine friedliche Lösung bemühen und es zunächst mit einem Mediator probieren.
Auch ein Schiedsverfahren kann zur Auflösung des Erbes führen. In manchen Fällen ist es zielführend, wenn einzelne Erben ihren Erbteil an die anderen verkaufen. Wenn es dennoch zu keiner Einigung kommt, bleibt als letzter Ausweg noch die Teilungsklage.
FAQs zur Erbengemeinschaft
Was ist eine Erbengemeinschaft?
Eine Erbengemeinschaft setzt sich aus mindestens zwei Miterben zusammen, die gemeinsam den Nachlass des Erblassers erben. Sie sind die gleichberechtigten neuen Besitzer, bis sie die Erbengemeinschaft auflösen.
Kann ich eine Erbengemeinschaft auflösen?
Allein können Sie die Erbengemeinschaft nicht auflösen. Dafür brauchen Sie die Zustimmung der anderen Mitglieder. Im Streitfall kann es zu einer Teilungsversteigerung oder zu einer Teilungsklage kommen. In diesem Fall würde das Gericht die Erbengemeinschaft auflösen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, Ihren Erbanteil zu verkaufen.
Erbengemeinschaft – wer bekommt den Erbschein?
Sie sind in einer Erbengemeinschaft, aber wer bekommt den Erbschein? Einen Erbschein, den Sie nur für sich beantragen, wird selbstverständlich auch an Sie ausgestellt. Außerdem gibt es gemeinschaftliche Erbscheine, die für alle Miterben gelten.
Kann ich eine Strafanzeige gegen Miterben stellen?
Wenn einer der Mitglieder der Erbengemeinschaft gegen das Gesetz verstoßen hat, können Sie eine Strafanzeige stellen.
Wie kann eine Erbengemeinschaft aufgelöst werden?
Die Miterben können die Erbengemeinschaft auflösen, indem sie das Erbe unter sich aufteilen. Dafür wird ein Erbauseinandersetzungsvertrag aufgesetzt.