Was ist eine Erbengemeinschaft?
Die Frage „Was ist eine Erbengemeinschaft?“ lässt sich folgendermaßen beantworten: Es handelt sich um eine Gruppe von mindestens zwei Personen, die gemeinsam den Nachlass einer verstorbenen Person erben. Sie kann entstehen, weil es mehrere gesetzliche Erben gibt oder weil zusätzliche Erben durch das Testament festgelegt werden.
Oft befinden sich in einer Erbengemeinschaft Geschwister, da sie als Kinder die direkten Nachkommen des Erblassers sind. Sie kann sich aber auch aus seinen Kindern, dem Ehepartner und anderen Verwandten oder nicht verwandten Erben zusammensetzen.
Alle Mitglieder der Erbengemeinschaft haben verschiedene Rechte und Pflichten:
- alle Erben sollen bei der Verwaltung des Nachlasses mitwirken
- es besteht die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen
- die Nachlassgegenstände dürfen nur mit Zustimmung der anderen Erben genutzt werden
Geschichte & gesetzliche Regelungen
Rechtlich wird eine Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft betrachtet. Diese Rechtsform basiert laut Wikipedia auf dem germanischen Recht und reicht weit in die Vergangenheit zurück.
Im Todesfall geht das Vermögen des Erblassers folglich gemeinschaftlich auf die Miterben über und gehört allen gemeinsam. Demzufolge dürfen einzelne Nachlassgegenstände wie eine Immobilie oder ein Auto nicht einfach von einem der Erben genutzt werden. Erst wenn der Nachlass geteilt wird, endet die Erbengemeinschaft. Eine direkte Auszahlung vom Erbe nach der Testamentseröffnung ist also nicht üblich.
Wer bekommt den Erbschein?
Manchmal ist ein Erbschein notwendig, um die Erben ausweisen zu können. Wenn Sie einen Erbschein beantragen, wird er Ihnen vom Nachlassgericht ausgestellt.
Zusätzlich kann ein gemeinschaftlicher Erbschein angefordert werden. Dieser ist zum Beispiel relevant, um sich gegenüber anderen Institutionen wie einer Bank als Erbengemeinschaft ausweisen zu können.
Lassen sich Erbschein-Kosten vermeiden?
Wenn Sie die Erbschein-Kosten vermeiden möchten, sollten Sie gründlich prüfen, ob Sie ihn überhaupt benötigen. Gerade Banken und Versicherungen möchten ihn gerne sehen. Allerdings gibt es auch andere Möglichkeiten. Als testamentarischer Erbe brauchen Sie ihn in der Regel nicht. In diesem Fall genügt es, wenn Sie das notarielle Testament und das Eröffnungsprotokoll vorlegen können. Unter bestimmten Umständen kann sogar ein privates Testament ausreichend sein. In einigen Fällen besteht außerdem die Möglichkeit, anstelle eines Erbscheins ein Überweisungszeugnis vorzulegen. Damit kann eine Umschreibung im Grundbuch nach dem Todesfall ohne Erbschein erfolgen.