Die Rolle des Nachlassgerichts
Das Nachlassgericht ist die Stelle, die für die Eröffnung des Testaments zuständig ist. Verstirbt ein Mensch, meldet das Standesamt den Todesfall an das Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Ist dort ein offizielles Testament registriert, wird das zuständige Nachlassgericht über den Tod des Erblassers informiert.
Ein Testament muss aber nicht bei einem Notar hinterlegt sein. Wissen Erben von einem privaten Testament, müssen sie dieses dem Nachlassgericht zur Verfügung stellen und dort einen Antrag auf die Eröffnung des Testaments stellen.
Aufgaben und Pflichten des Nachlassgerichts
Das Nachlassgericht hat im Erbfall zahlreiche Aufgaben:
- Eröffnung des Testaments
- Anfertigung eines Eröffnungsprotokolls
- Ermittlung der Erben
- Information der Erben
- Ausstellen von Erbscheinen
- Abwicklung einer Erbausschlagung
- Durchführung von Testamentsanfechtungen
- Ernennung von Testamentsvollstreckern
- Sicherung des Nachlasses
Automatische Eröffnung bei amtlich verwahrten Testamenten
Amtliche verwahrte Testamente, also Testamente, die bei einem Notar hinterlegt sind, werden automatisch durch das Nachlassgericht eröffnet. Hier erhält das Nachlassgericht die Information aus dem zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Das Gleiche gilt für den Fall, dass es einen Erbvertrag gibt. Hier müssen die Erben nicht tätig werden.
Testamentseröffnung bei privaten Testamenten
Hat jemand das Testament eines Verstorbenen oder findet jemand nach dem Tod einer Person das entsprechende Testament, besteht eine Ablieferungspflicht. Diese Pflicht ist in §2259 BGB geregelt. Wer im Besitz des Testaments ist, muss es unmittelbar nach dem Tod oder wenn er Kenntnis über den Tod des Erblassers erlangt, beim Nachlassgericht abliefern. Eine Auszahlung des Erbes kann dann erst nach der Eröffnung des Testaments erfolgen.
Verwahrung eines Testaments durch das Nachlassgericht
Wer sein Testament etwa aus Kostengründen nicht beim Notar beglaubigen lassen will, hat die Möglichkeit, es beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Dafür fällt eine Gebühr von 75 Euro an. Im Gegenzug stellt das Nachlassgericht einen Hinterlegungsschein aus. Das Testament kann jederzeit am Nachlassgericht abgeholt und geändert werden. Das erleichtert später den Ablauf der Testamentseröffnung, da für das Gericht klar ist, dass es ein Testament gibt.