Ein Schenkungsvertrag kann sich auf verschiedene Arten von Vermögenswerten beziehen. Je nach Art der Schenkung gibt es unterschiedliche Vertragsformen. Es hängt auch vom Gegenstand und seinem Wert ab, wie die Schenkung abläuft.
Es ist immer zu beachten, dass bei hohen Beträgen, die die jeweiligen Freibeträge für Verwandte übersteigen, die Schenkungssteuer fällig wird.
Grundsätzlich gilt, dass es zwei Willenserklärungen, sowohl vom Schenker, als auch vom Beschenkten braucht, damit der Schenkungsvertrag gültig ist.
Wenn ein Geschenk persönlich übergeben und vom Beschenkten akzeptiert ist, gelten die zwei Willenserklärungen als vorhanden und der Schenkungsvertrag gültig.
1: Handschenkung
Eine Handschenkung ist formlos gültig, da sie durch die eigentliche Übergabe eines Geschenks, sei es ein Wertgegenstand oder eine Geldsumme im Moment zur Annahme des Schenkungsvertrags kommt. Dieser ist normalerweise nicht schriftlich notwendig, da die Erfüllung im Moment erfolgt. Die Willenserklärung findet durch die eigentliche Übergabe und Annahme des Geschenks statt. Die Handschenkung beinhaltet normalerweise keine Auflage oder einen bestimmten Zweck, was wiederum die Schriftform nicht unbedingt notwendig macht.
Beispiel: Ein Beispiel für eine Handschenkung ist ein Geschenk zum Geburtstag wie Geld oder ein Buch, aber auch größere Geschenke, die persönlich überreicht werden.
2: Schenkungsversprechen
Ein Schenkungsversprechen ist etwas komplizierter und es ist wichtig, dafür einen Vertrag aufzusetzen. Dabei geht es um eine zukünftige Schenkungsleistung, die der Schenker dem Beschenkten verspricht. Es handelt sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag, was bedeutet, dass der Beschenkte sogar die Möglichkeit hat, das Geschenk einzuklagen, sollte es letztendlich nicht zur Schenkung kommen. Dabei muss aber auf jeden Fall die Form eingehalten werden, was eine notarielle Beurkundung erfordert.
Es gilt jedoch, dass wenn die Leistung bereits erfolgt ist, der Formmangel “geheilt” wurde und auch ohne notarielle Beglaubigung gültig ist.
Beispiel: Das verbindliche Versprechen, zu einem bestimmten Termin ein Auto oder einen bestimmten Geldbetrag zu überreichen.
3: Gemischte Schenkung
Bei einer gemischten Schenkung wird ein Gegenstand zum Teil entgeltlich und zum Teil unentgeltlich an eine andere Person übergeben. Das ist gewöhnlich der Fall, wenn man innerhalb der Familie oder unter Freunden einen Gegenstand zu einem stark vergünstigten Preis verkauft, wobei aber der unentgeltliche Wert höher ist als der Betrag, der tatsächlich bezahlt wird. Da es eine Leistung und eine Gegenleistung gibt, die aber nicht gleichwertig sind, empfiehlt sich auf jeden Fall ein schriftlicher Schenkungsvertrag, um sich vor einer möglichen Rückabwicklung zu schützen oder diese im Voraus zu regeln.
4: Schenkung unter Auflage
Es gibt auch die Möglichkeit einer Schenkung unter Auflage, dabei handelt es sich um eine Zweckschenkung.
- Ein einfaches Beispiel ist eine Mutter, die ihrem Sohn einen Geldbetrag schenkt, um sich ein Auto zu kaufen.
- Ein weiteres Beispiel ist der Vater, der seiner Tochter einen Geldbetrag schenkt, um auf die Universität zu gehen.
In beiden Fällen sind die Beschenkten dazu verpflichtet, die Auflage zu erfüllen, sollten sie das Geld und den Schenkungsvertrag annehmen. Wenn die Auflage jedoch nicht erfüllt wird, hat der Schenker sogar die Möglichkeit, sowohl das geschenkte Geld als auch die Erfüllung der Auflage einzuklagen.
5: Immobilienschenkung
Eine Immobilienschenkung betrifft die Übertragung von Grundstücken oder Häusern und ist aufgrund des großen Wertes oft komplizierter als jedes andere Geschenk. Dieser Vertrag erfordert eine notarielle Beglaubigung, um rechtskräftig zu sein, da auf jeden Fall ein Grundbucheintrag erfolgen muss.
Wenn Immobilien verschenkt werden, hat das meist folgende Zwecke:
- ein Haus soll auf das eigene Kind übertragen werden, um ein Erbe und die anfallenden Steuern zu vermeiden.
- eine Immobilie soll nur eine Person unter allen Erben begünstigen
- es besteht kein Vertrauen in mehrere Angehörige und in ein Testament
- es besteht der Wunsch, alle materiellen Angelegenheiten vor dem Tod zu regeln, um Erbstreitigkeiten zu vermeiden
Genau in diesem Fall macht es Sinn, sich gut beraten zu lassen, besonders wenn der Wert der Immobilie den Freibetrag des Beschenkten weit übersteigt, um hohe Steuern zu vermeiden.
Es gibt außerdem die Möglichkeit, verschiedene Auflagen in den Schenkungsvertrag einzubauen, wie zum Beispiel:
- lebenslanges Wohnrecht, Nießbrauch
- Pflege im Alter