Eine Schenkung ist ebenso wie ein Erbe im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbSchG) geregelt. Die Bundesrepublik Deutschland nimmt allein durch diese Steuer 11 bis 12 Milliarden Euro pro Jahr ein.
Das Wichtigste zum Thema Schenkung, die rechtlichen Grundlagen, wie hoch der steuerliche Freibetrag bei einer Schenkung ist und welche anderen steuerlichen Aspekte zu berücksichtigen sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Die Schenkung im BGB: Rechtliche Rahmenbedingungen
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist eine Schenkung in § 516 folgendermaßen definiert: “Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.”
Eine Schenkung ist daher eine Vermögensübertragung, die zu Lebzeiten stattfindet. Damit wird eine Schenkung vom Erbe abgrenzt. Das tritt erst ein, wenn eine Person gestorben ist. Kennzeichnend für eine Schenkung ist, dass der Geber dem Beschenkten eine Sache unentgeltlich überlässt. Dafür muss der Beschenkte zustimmen. Eine einseitige Schenkung ist nicht möglich.
Schenkungsformen: Handschenkung und Schenkungsversprechen
Das BGB definiert weiterhin zwei unterschiedliche Formen der Schenkung:
- Die Handschenkung (§ 516)
- Das Schenkungsversprechen (§ 518)
Die beiden Schenkungsformen sind beide freiwillig und an keine Gegenleistung gebunden. Es sei denn, die Schenkung wird vertraglich an eine Bedingung gebunden. Die beiden Formen unterscheiden sich jedoch in ihrem Zeitpunkt. Während die Handschenkung direkt eintritt, ist ein Schenkungsversprechen auf die Zukunft gerichtet. Was dabei verschenkt wird, kann der Schenker frei bestimmen.
Die Behandlung von Immobilienschenkungen im deutschen Recht
Es steht jeder Person frei, eine Immobilie, die sich im eigenen Besitz befindet, an eine andere Person zu verschenken. Möchten Sie eine Immobilie verschenken, benötigen Sie dafür in Deutschland jedoch immer einen Notar, der die Schenkung notariell beurkundet. Das gleiche gilt für das Verschenken von Grundstücken.
Auch in diesem Fall ist es wichtig, die Schenkung durch einen Notar beurkunden zu lassen. Anschließend muss der Eintrag im Grundbuch berichtigt werden, wenn etwa das Eigentum von den Eltern an die Kinder übergeht. Eine Schenkung an die Kinder kann dabei auch an eine Bedingung gebunden sein, etwa ein Wohnrecht auf Lebenszeit für den Schenker.
Die Handschenkung
Die Handschenkung bedeutet laut § 516 BGB, dass “jemand einen anderen durch Zuwendung aus seinem Vermögen durch ein entsprechendes Verfügungsgeschäft” bereichert. Das bedeutet, dass die Schenkung an Ort und Stelle erbracht wird.
Wenn Person A zum Beispiel Person B zu Weihnachten ein Gemälde schenkt, so ist dies eine Handschenkung. Auch wenn Person A Person B 100.000 Euro schenkt, kann dies eine Schenkung sein. Bei Bargeld ist es immer empfehlenswert, einen Nachweis für die Schenkung zu erstellen.
Das Schenkungsversprechen
Bei einem Schenkungsversprechen wird die Schenkung laut § 518 BGB nicht an Ort und Stelle vollzogen, sondern auf einen späteren Zeitpunkt terminiert. Ein Schenkungsversprechung muss notariell beurkundet werden. In einem Schenkungsvertrag sollten folgende Aspekte enthalten sein:
- Name und Adresse des Schenkers
- Name und Adresse des Beschenkten
- Verwandtschaftsgrad von Schenker und Beschenktem
- Genaue Bezeichnung des Schenkungsgegenstandes
- Vollzug der Schenkung (Datum und Details des Übergangs)
- Auflagen oder Bedingungen in Bezug auf die Schenkung
- Rücktrittsvorbehalt
- Ort, Datum
- Unterschriften von Schenker und Beschenktem
Besondere Regelungen bei Grundstücken
Auch ein Grundstück kann verschenkt werden. Wie bei der Schenkung einer Immobilie ist im Fall des Grundstücks die notarielle Beurkundung nötig. Anschließend muss der Eintrag im Grundbuch aktualisiert werden.
Laut § 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) fällt die Grunderwerbsteuer bei einer Schenkung nicht an. Handelt es sich um eine gemischte Schenkung, muss für den Kaufanteil die Grunderwerbsteuer gezahlt werden. Für den Teil der Schenkung greift die Schenkungssteuer, falls der Betrag über dem Freibetrag liegt,
Notarielle Beurkundung und Grunderwerbsteuer
Eine Schenkung von Immobilien oder Grundstücken muss immer von einem Notar beurkundet werden. Grunderwerbsteuer ist jedoch keine zu zahlen.
Schenkungsteuer: Grundlagen und Verpflichtungen
Die Schenkungsteuer ist im Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz geregelt. Hintergrund der Steuer ist, dass große Einkommensungleichgewichte ausgeglichen werden. Damit soll vermieden werden, dass ein Teil der Bevölkerung immer reicher wird. Aus diesem Grund dürfen die Bundesländer bei der Übertragung von größerem Vermögen Schenkungsteuer erheben.
Sobald Sie eine Schenkung erhalten, deren Wert über Ihrem persönlichen Freibetrag liegt, müssen Sie dies an das Finanzamt melden. Sie werden dann aufgefordert eine entsprechende Schenkungssteuererklärung zu machen. Unter dem persönlichen Freibetrag entfällt die Anzeigepflicht bei der Schenkung.
Schenkungen nutzen, um Steuer zu sparen
In der Praxis wird eine Schenkung allerdings gerne genutzt, um den entsprechenden Freibetrag auszunutzen und damit Erbschaft- und Schenkungsteuer zu sparen. Eltern können zum Beispiel eine Schenkung an ihre Kinder in Höhe von 500.000 Euro steuerfrei vornehmen. Für Freunde oder unverheiratete Paare gilt jedoch nur ein Freibetrag von 20.000 Euro.
Steuersätze und Steuerklassen verstehen
Die Steuersätze und Steuerklassen bei der Schenkungssteuer richten sich nach der Höhe der Steuer und nach dem Grad der Verwandtschaft. Je näher der Verwandtschaftsgrad, desto höher der Freibetrag bei einer Schenkung.
- Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder und Enkelkinder zahlen 7 – 30 % Schenkungssteuer. Sie werden in Steuerklasse I besteuert.
- Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten und Schwiegerkinder zahlen zwischen 15 und 43 % Steuer bei einer Schenkung. Sie werden in Steuerklasse II besteuert.
- Alle anderen Beschenkten zahlen zwischen 30 und 50 % Schenkungssteuer. Sie werden in Steuerklasse III besteuert.
Freibeträge und Anzeigepflicht bei Schenkungsteuer
Wie bei der Erbschaftsteuer gelten auch bei der Schenkungssteuer gewisse Freibeträge. Diese lauten:
- Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
- Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro
- Enkel (wenn die Eltern bereits verstorben sind): 400.000 Euro
- Enkel (wenn die Eltern noch leben): 200.000 Euro
- Urenkel, Eltern und Großeltern: 100.000 Euro
- Alle anderen Beschenkten: 20.000 Euro
Dabei ist es egal, ob es sich bei der Schenkung um eine Immobilie, ein Auto, Bargeld oder einen Kunstgegenstand handelt.
Eine Schenkung muss vom Schenker und Beschenkten immer innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt angezeigt werden. Ausnahmen bestehen jedoch, wenn die Schenkung durch einen Notar oder durch ein Gericht beurkundet wurde. Dann erfolgt die Meldung automatisch.
Vermeidung der Schenkungsteuer durch geschickte Planung
Der Staat kann sowohl durch die Schenkung- als auch die Erbschaftsteuer beim Übergang von Vermögen profitieren. Tritt ein Erbfall ein, werden auch Schenkungen aus den letzten zehn Jahren steuerlich berücksichtigt. Allerdings zählt nur eine Schenkung aus dem Jahr vor dem Tod des Erblassers in voller Höhe. Frühere Schenkungen verlieren pro Jahr 10 % ihres Wertes. Eine Schenkung an Kinder zu Lebzeiten kann daher helfen, die Steuerbelastung zu reduzieren.
Strategische Nutzung von Freibeträgen
Der Freibetrag für die Schenkungssteuer gilt für zehn Jahre. Schenken Eltern einem Kind 400.000 Euro, ist der Freibetrag ausgeschöpft. Eine weitere Schenkung ist erst nach einem Zeitraum von zehn Jahren steuerfrei möglich. Je früher Eltern ihren Kindern Vermögen übertragen, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass für die Kinder keine Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer anfällt.
Die Bedeutung des Nießbrauchs und Wohnrechts
Bei einer Schenkung einer Immobilie von Eltern an Kinder können sich die Eltern zum Beispiel das Wohnrecht als Nießbrauchrecht vorbehalten. Dieses Recht erlischt mit dem Tod der Eltern bzw. des Berechtigten. Das Nießbrauchrecht hat einen mindernde Auswirkung auf die Schenkungssteuer.
Schenkung von Immobilien: Wert und Bewertungsverfahren
Bei der Schenkung einer Immobilie ist es für die Berechnung der Schenkungssteuer wichtig, ihren Wert zu kennen. Für die Bewertung von Immobilien gibt es verschiedene Verfahren:
- Verkehrswertverfahren
- Ertragswertverfahren
- Nutzwertverfahren
Bewertungsabschläge und Verkehrswertanalyse
Am häufigsten wird das Verkehrswertverfahren genutzt, um den Wert der Immobilie zu berechnen. Dazu kann es Bewertungsabschläge geben, die den Wert der Immobilie senken. Ein Faktor für einen Abschlag bei der Schenkung einer Immobilie ist etwa ein bestehendes Wohnrecht.
Immobilienbewertung für Schenkungsteuer und die Rolle von Gutachten
Die Verkehrswertanalyse ist das gängigste Verfahren, um bei der Schenkung einer Immobilie die Steuer zu ermitteln. Der Verkehrswert muss in diesem Fall durch einen unabhängigen Immobiliengutachter ermittelt werden. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass der Wert der Immobilie als zu gering bemessen würde.
Internationale Aspekte der Schenkungsteuer
Die Schenkungsteuer greift auch über Landesgrenzen hinweg. Schenkt ein Vater seiner Tochter, die im Ausland lebt, eine Immobilie, greift das deutsche Recht. Sie muss für die Schenkung der Immobilie Steuer zahlen, wenn der Wert der Immobilie über 400.000 Euro liegt. Es kann allerdings sein, dass die Tochter gemäß der lokalen Gesetze noch einmal zur Kasse gebeten wird.
Regelungen innerhalb der EU und dem EWR
Die Regelungen in Bezug auf die Schenkungsteuer sind innerhalb der EU und dem EWR nicht einheitlich. Daher muss die Besteuerung einer Schenkung im Einzelfall geprüft werden. In jedem Fall ist es bei einer Schenkung von Bargeld wichtig, einen Nachweis zu haben. Das ist insbesondere bei Schenkungen an im Ausland lebende Beschenkte wichtig.
Auswirkungen von Doppelbesteuerungsabkommen
Staaten wenden unterschiedliche Regelungen auf die Schenkungssteuer an. Daher kann es bei einem Wohnsitz im Ausland zu einer Doppelbesteuerung kommen. Deutschland hat in Bezug auf die Doppelbesteuerung der Schenkungssteuer mit folgenden Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen:
- Dänemark
- Frankreich
- USA
Mit der Schweiz besteht ein Abkommen in Bezug auf die Erbschaftssteuer. Bei einer Schenkung besteht dieses Abkommen nicht. Jede Schenkung ist jedoch anzeigepflichtig, egal, ob Immobilie oder Bargeld.
Rechtssicherheit durch Beurkundung und Beratung
Ein Schenkungsversprechen muss immer durch einen Schenkungsvertrag schriftlich fixiert und von einem Notar beurkundet werden. Das bietet für beide Seiten Rechtssicherheit. In der Regel gibt es in einem Schenkungsvertrag eine Rücktritts- oder Widerrufsklausel. Diese erlaubt es dem Schenker, das Versprechen über die Schenkung rückgängig zu machen.
Rolle und Bedeutung eines Notars
Ein Notar muss involviert sein, wenn die Schenkung folgenden Gegenstand hat
- eine Immobilie
- ein Grundstück
- einen Gesellschaftsanteil
Ebenso ist die notarielle Beurkundung nötig, wenn es sich um ein Schenkungsversprechen handelt.
Die richtige steuerberaterliche Begleitung
Ein Steuerberater oder ein spezialisierter Anwalt beraten gerne, wenn es in Bezug auf Schenkungen oder den Nachlass Fragen gibt. Ein geschicktes Vorgehen hilft dabei, die Schenkung- und Erbschaftsteuer zu minimieren oder ganz zu reduzieren. Dazu ist es jedoch wichtig, den persönlichen Freibetrag für eine Schenkung zu kennen.
Die Schenkung als Teil der Unternehmensnachfolge
Oft werden Schenkungen im Rahmen der Unternehmensnachfolge vollzogen. Auch hier gilt es die entsprechenden steuerlichen Freibeträge zu berücksichtigen. Eine frühzeitige Schenkung an die Kinder zu Lebzeiten hat zwei große Vorteile:
- Steuerliche Freibeträge können geltend gemacht werden
- Erbschaftsstreitigkeiten werden verhindert
- Die Fortführung des Betriebs wird frühzeitig gesichert.
Fazit zu Schenkung
Eine Schenkung ist eine gute Möglichkeit, Vermögen zu Lebzeiten an andere Personen zu übertragen. Dabei steht es dem Schenker frei, an wen er sein Vermögen verschenkt. Eine Schenkung zu Lebzeiten an nur ein Kind ist genauso möglich, wie gleichmäßige Schenkungen an verschiedene Kinder. Es ist jedoch zu beachten, dass Schenkungen bei einem späteren Todesfall in Bezug auf den Pflichtteil wirksam werden können.
FAQs zu Schenkung
Was ist eine Schenkung?
Eine Schenkung ist eine Übertragung von Vermögen von einem Schenker an einen Beschenkten zu Lebzeiten. Sie findet freiwillig statt und unterliegt der Anzeigepflicht beim Finanzamt.
Welche steuerlichen Freibeträge gelten für Schenkungen?
Es gelten die gleichen Freibeträge wie bei der Erbschaftssteuer. Für Ehepartner sind das etwa 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro und für Lebensgefährten oder Freunde sind es 20.000 Euro. Alle Freibeträge beziehen sich auf die 10-Jahres-Frist.
Wie wird eine Schenkung steuerlich gemeldet?
Schenker und Beschenkter müssen die Schenkung innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt anzeigen. Gelegenheitsschenkungen sind ausgenommen. Es sei denn, es ist absehbar, dass der Freibetrag innerhalb der 10-Jahres-Frist überschritten wird.
Was sollte in einem Schenkungsvertrag enthalten sein?
Name und Adresse von Schenker und Beschenktem, der Verwandtschaftsgrad sowie die genaue Bezeichnung der Schenkung sowie eventuelle Bedingungen. Auch ein Rücktrittsvorbehalt oder ein Recht auf Widerruf gehört in den Vertrag.
Welche rechtlichen Aspekte müssen bei einer Schenkung beachtet werden?
Schenkungen von Grundstücken, Immobilien oder Firmenanteilen müssen von einem Notar beurkundet werden.