Es steht jeder Person frei, eine Immobilie, die sich im eigenen Besitz befindet, an eine andere Person zu verschenken. Möchten Sie eine Immobilie verschenken, benötigen Sie dafür in Deutschland jedoch immer einen Notar, der die Schenkung notariell beurkundet. Das gleiche gilt für das Verschenken von Grundstücken.
Auch in diesem Fall ist es wichtig, die Schenkung durch einen Notar beurkunden zu lassen. Anschließend muss der Eintrag im Grundbuch berichtigt werden, wenn etwa das Eigentum von den Eltern an die Kinder übergeht. Eine Schenkung an die Kinder kann dabei auch an eine Bedingung gebunden sein, etwa ein Wohnrecht auf Lebenszeit für den Schenker.
Die Handschenkung
Die Handschenkung bedeutet laut § 516 BGB, dass “jemand einen anderen durch Zuwendung aus seinem Vermögen durch ein entsprechendes Verfügungsgeschäft” bereichert. Das bedeutet, dass die Schenkung an Ort und Stelle erbracht wird.
Wenn Person A zum Beispiel Person B zu Weihnachten ein Gemälde schenkt, so ist dies eine Handschenkung. Auch wenn Person A Person B 100.000 Euro schenkt, kann dies eine Schenkung sein. Bei Bargeld ist es immer empfehlenswert, einen Nachweis für die Schenkung zu erstellen.
Das Schenkungsversprechen
Bei einem Schenkungsversprechen wird die Schenkung laut § 518 BGB nicht an Ort und Stelle vollzogen, sondern auf einen späteren Zeitpunkt terminiert. Ein Schenkungsversprechung muss notariell beurkundet werden. In einem Schenkungsvertrag sollten folgende Aspekte enthalten sein:
- Name und Adresse des Schenkers
- Name und Adresse des Beschenkten
- Verwandtschaftsgrad von Schenker und Beschenktem
- Genaue Bezeichnung des Schenkungsgegenstandes
- Vollzug der Schenkung (Datum und Details des Übergangs)
- Auflagen oder Bedingungen in Bezug auf die Schenkung
- Rücktrittsvorbehalt
- Ort, Datum
- Unterschriften von Schenker und Beschenktem
Besondere Regelungen bei Grundstücken
Auch ein Grundstück kann verschenkt werden. Wie bei der Schenkung einer Immobilie ist im Fall des Grundstücks die notarielle Beurkundung nötig. Anschließend muss der Eintrag im Grundbuch aktualisiert werden.
Laut § 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) fällt die Grunderwerbsteuer bei einer Schenkung nicht an. Handelt es sich um eine gemischte Schenkung, muss für den Kaufanteil die Grunderwerbsteuer gezahlt werden. Für den Teil der Schenkung greift die Schenkungssteuer, falls der Betrag über dem Freibetrag liegt,
Notarielle Beurkundung und Grunderwerbsteuer
Eine Schenkung von Immobilien oder Grundstücken muss immer von einem Notar beurkundet werden. Grunderwerbsteuer ist jedoch keine zu zahlen.