Mietfortführung durch Kinder und verwandte Erben
Wenn verwandte Erben oder Kindes des Verstorbenen es wünschen, können sie das Mietverhältnis fortführen. Allerdings muss der Vermieter innerhalb eines Monats nach dem Ableben des Mieters darüber in Kenntnis gesetzt werden. Der Vermieter hat jedoch das Recht der Fortführung zu widersprechen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen würden.
Durchsetzung des Eintrittsrechts in den Mietvertrag
Um das Eintrittsrecht des Mietvertrags durchzusetzen, muss zeitig eine formgerechte Mitteilung an den Vermieter erfolgen. Die Erben haben hierfür einen Monat ab dem Sterbedatum Zeit. Sofern der Vermieter damit einverstanden ist, können die Erben den Mietvertrag übernehmen. Allerdings gibt es keinen Rechtsanspruch dafür, denn der Vermieter darf auch das Sonderkündigungsrecht für die Wohnung nutzen.
Kündigungsmöglichkeiten für Kinder und deren Angehörige
Meist haben die Kinder oder Angehörigen kein Interesse daran, die Wohnung des Verstorbenen zu übernehmen. Sie müssen diese aber kündigen, damit der Mietvertrag nicht weiter läuft und somit auch Mietzahlungen fällig sind.
Die Kündigung muss schriftlich und unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen erfolgen, sofern kein Sonderkündigungsrecht für die Wohnung in Anspruch genommen wird. Es gilt zu bedenken, dass sich die Erben aber um die Räumung der Wohnung kümmern und diese eventuell auch renovieren müssen. Dafür haben sie bis zu dem Tag Zeit, an dem die Kündigung in Kraft tritt.