Wohnrecht und Nießbrauch: Was Erben beachten müssen
Es gibt besondere Nutzungsrechte, die sich Wohnrecht und Nießbrauch nennen. Diese sind im Testament festzulegen, müssen aber nicht im Grundbuch eingetragen werden. Wer eine Immobilie erbt, bei der Nießbrauch im Testament aber nicht im Grundbuch eingetragen ist, muss dieses Recht dennoch respektieren. Möchte man die Immobilie verkaufen, so kann sich das Wohnrecht im Testament aber nicht im Grundbuch auf den Preis der Immobilie auswirken.
Die Person, für die der Nießbrauch oder das Wohnrecht gilt, darf in dem Haus bleiben, somit müsste das Haus mit ihr zusammen verkauft werden. Es lohnt sich in so einem speziellen Fall, sich rechtlich beraten zu lassen, damit man hier keine Fehler macht, die vor Gericht führen könnten.
Abgrenzung von Eigentum und besonderen Nutzungsrechten im Grundbuch
Obgleich Wohnrecht und Nießbrauch nicht im Grundbuch eingetragen sein müssen, ist es doch von Vorteil, wenn dies gemacht wird. Dies schafft eine rechtliche Klarheit und der Schutz der jeweiligen Rechte. Somit sollte man als Erbe alle relevanten Rechte und Pflichten auch gleich mit in das Grundbuch eintragen lassen, damit später keine Streitigkeiten entstehen.
Die Eintragung der besonderen Nutzungsrechte ändert nichts an der Tatsache, dass der Erbe im Grundbuch als Eigentümer der Immobilie geführt wird.