Hamburg, 15. März 2012 – Laut einer aktuellen Umfrage des Vergleichsportals Bestattungen.de wissen 82 Prozent der Deutschen nicht genau, wer sich im Todesfall um die Bestattung und die Bestattungskosten kümmern muss. Während die Gesetze zwar klare Regelungen vorgeben, bergen sie gleichzeitig großes Konfliktpotential zwischen Angehörigen und Erben.
Nur 18 Prozent der von Bestattungen.de Befragten wissen exakt, wer sich um die Organisation und die Kosten der Bestattung kümmern muss; die große Mehrheit der Deutschen weiß es nicht genau. 11 Prozent der Bundesbürger glauben, dass es keine Regelungen gebe. Dabei sind die Bestattungs- und die Kostentragungspflicht in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer verankert.
Die Bestattungspflicht betrifft Angehörige nach einer festgelegten Rangfolge. Grob gilt bundesweit die Reihenfolge: zuerst der Ehegatte, dann die volljährigen Kinder, danach die Eltern und abschließend andere Angehörige. Der gesetzlich bestimmte Angehörige kann – unabhängig davon, wie eng der Kontakt zum Verstorbenen war – die Bestattungspflicht nicht ablehnen. Diese Pflicht bedingt dabei nicht die Kostentragungspflicht. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt, wer für die Kosten aufkommen muss.
Die Bestattungskosten trägt der Erbe oder die Erbengemeinschaft. Die Kostentragungs- und Bestattungspflicht können zusammenfallen, müssen es aber nicht. Dies führt oftmals zu verschiedenen Vorstellungen betreffend die Ausgestaltung der Bestattung. „Typische Streitpunkte sind die Art und der Umfang der Bestattung eines Verstorbenen. Dies beginnt bereits bei der Frage, ob ein teurer Eichen-Sarg oder das günstigere Modell aus Kiefer gewählt werden soll“, sagt Bestattungen.de-Geschäftsführer Fabian Schaaf.
„Wenn der Erbe in diesem Fall nicht zahlen will, hat der Bestattungspflichtige Pech gehabt. Dann bleibt nur die Klage oder er zahlt die Bestattung selbst“, warnt Henry Schuhmacher, Geschäftsführer von ANTEA Bestattungen Dresden. Eine Möglichkeit, bereits rechtzeitig kostenlos vorzusorgen, ist die Bestattungsverfügung. In dieser bestimmt der Verfasser Art und Umfang seiner Bestattung. „Ein Hinweis im Testament reicht nicht, denn dieses wird meist erst nach der Bestattung eröffnet“, erläutert Schaaf.
Eine kostenlose Bestattungsverfügung zum Ausfüllen und Hinterlegen kann abgerufen werden unter: https://www.bestattungen.de/ratgeber/vorsorge/bestattungsverfuegung
Pressekontakt: Anja Rohde – 040/ 609 409 23 – <!-- var prefix = 'ma' + 'il' + 'to'; var path = 'hr' + 'ef' + '='; var addy3622 = 'presse' + '@'; addy3622 = addy3622 + 'bestattungen' + '.' + 'de'; document.write(''); document.write(addy3622); document.write(''); //-->n <!-- document.write('