Grundprinzipien der gesetzlichen Erbfolge
Bei der Erbreihenfolge wird das Prinzip der Blutsverwandtschaft und ehelichen Verbindung in den Vordergrund gestellt. Das heißt, der Nachlass wird in erster Linie an die nächsten Verwandten und den Ehegatten übergehen. Laut BGB sind die Erben in verschiedene Ordnungen eingeteilt, wobei laut Erbreihenfolge die direkten Nachkommen, also Kinder und Enkelkinder, an oberster Stelle stehen. Die gesetzliche Erbfolge ohne Kinder, sofern der Verstorbene keine hat, besagt, dass dann Erben der zweiten und dritten Ordnung Berücksichtigung finden. Dies wären dann Eltern, Geschwister und Großeltern.
Erbenklassifizierung nach dem BGB
Im BGB sind die gesetzlichen Erben in unterschiedliche Ordnungen eingeteilt:
- Erben erster Ordnung: Kinder und Enkelkinder
- Erben zweiter Ordnung: Eltern und Geschwister des Verstorbenen
- Erben dritter Ordnung: Großeltern des Verstorbenen
Das Nachlassgericht forscht nach, welche Erbreihenfolge berücksichtigt werden muss. Sind zum Beispiel Erben der ersten Ordnung vorhanden, so wird das Erbe unter diesen aufgeteilt. Gibt es keine in der ersten Ordnung, wird nach Erben der zweiten Ordnung geforscht und am Ende nach Erben der dritten Ordnung, sofern es in der zweiten Ordnung auch keine Erben gibt.
Gewillkürte vs. gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge mit Testament wird nur berücksichtigt, wenn der Erblasser die nächsten Verwandten als Erben eingetragen hat. Da er bei einem Testament oder Erbvertrag aber frei entscheiden kann, wer was erbt, kann es durchaus sein, dass die Erbreihenfolge nicht eingehalten wird. Dadurch ändert sich die gesetzliche Erbfolge, ein Pflichtteil vom Erbe steht den Erben nach eigentlich gesetzlicher Erbfolge dennoch zu.