Anforderungen an den richtigen Antragsteller
Nur ein rechtmäßiger Erbe kann einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen. Das sind Menschen, die im Testament benannt sind oder die entsprechenden Verwandten. Ein Erbe leitet den Antrag ein. Der Antragsteller kann auf verschiedenen Wegen zum Erben geworden sein:
- Durch die gesetzliche Erbfolge
- Durch ein Testament oder einen Erbvertrag
Auf die Frage: “Muss ich mich beim Nachlassgericht melden, um einen Erbschein zu erhalten?”, lautet die Antwort ja. Der Erbschein wird nur auf Antrag ausgestellt. Eine automatische Ausstellung des Erbscheins, etwa nach einer Testamentseröffnung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Alleinerbschein versus gemeinschaftlicher Erbschein
Ein Erbschein kann als Alleinerbschein oder gemeinschaftlicher Erbschein ausgestellt werden. Auf dem gemeinschaftlichen Erbschein sind laut § 352a FamFG alle Erben sowie deren einzelne Anteile am Erbe bzw. die Erbquoten aufgeführt. Die Antwortet auf die Frage, wer bei einer Erbengemeinschaft den Erbschein bekommt, lautet, dass jeder Erbe den gemeinschaftlichen Erbschein bekommen kann.
Kostenbeteiligung innerhalb der Erbengemeinschaft
Beantragt die Erbengemeinschaft einen gemeinschaftlichen Erbschein, sind in der Praxis die Kosten dafür gemäß dem Anteil am Erbe aufzuteilen. Allerdings gibt es keinen rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber den Miterben, wenn Sie den Erbschein beantragen und die Gebühren bezahlen. Daher ist es wichtig, mit den anderen Erben vor dem Antrag über die Kosten und deren Übernahme zu sprechen. Möchte ein Mitglied der Erbengemeinschaft, zum Beispiel eines der Geschwister, sein Erbe ausschlagen, darf er keinen Erbschein beantragen. Damit gilt das Erbe nämlich als angenommen.