Erbschaftssteuer – hier gibt es keine Freibeträge
In der Regel ist es so, dass vom Vermögen eines Verstorbenen Verpflichtungen wie Kosten für Bestattungen beglichen werden und der Rest dann vererbt wird. Die Erben zahlen dann je nach persönlichem Freibetrag die Erbschaftssteuer. Es kann aber Fälle und Situationen geben, in denen kein Freibetrag zum Einsatz kommen kann.
Erbschaft aus dem Ausland
Bei internationalen Erbschaften kann es sein, dass keine oder deutlich niedrigere Freibetragsgrenzen gelten. Auch kommen internationale Abkommen zur Doppelbesteuerung nicht immer zur Anwendung. Es kann also im schlimmsten Fall passieren, dass sowohl im Herkunftsland als auch im Wohnsitzland des Erben Steuern auf die Erbschaft erhoben werden, ohne dass dabei Freibeträge berücksichtigt werden.
Erbschaften von Unternehmensanteilen
Es ist zwar möglich, dass ein Unternehmen mit Freibeträgen geerbt wird, aber hierfür gelten bestimmte Bedingungen. Der Erbe muss das Unternehmen weiterführen und auch Arbeitsplätze sichern. Wenn die Bedingungen bei diesem Sonderfall nicht erfüllt werden, kann es sein, dass der Freibetrag entfällt und auf die gesamte Erbschaft Steuern anfallen.
Erbschaft an Organisationen
Wenn ein Erbe nicht einer verwandten Person vermacht wird, sondern beispielsweise einer Organisation, aber auch einer Stiftung, einem Verein oder einer juristischen Person, dann gelten ebenfalls andere Regelungen. Es gibt aber auch in diesem Zusammenhang Ausnahmen, sodass eine individuelle Beratung immer wichtig ist. Gemeinnützige Organisationen sind beispielsweise von der Erbschaftssteuer befreit, müssen aber auch nachweisen, dass sie das geerbte Vermögen für gemeinnützige Zwecke verwenden werden.