Erbfolge ohne Testament: Besonderheiten und häufige Konstellationen
Ein Testament zu schreiben ist in Deutschland keine Pflicht. Laut offiziellen Daten hat nur ein Viertel der Deutschen ein Testament. In der Mehrheit der Fälle kommt also die gesetzliche Erbfolge bei einem Todesfall zum Tragen. Häufige Konstellationen sind, dass Ehepartner gemeinsam mit ihren Kindern erben und eine Erbengemeinschaft bilden. Sind keine eigenen Kinder vorhanden geht das Erbe an die Eltern, wenn diese noch leben oder an die Geschwister, wenn die Eltern bereits verstorben sind.
Erbrechte von Kindern und Enkelkindern
Die Erbrechte von Kindern und Enkelkinder sind gesetzlich im BGB verankert. Kinder und Enkelkinder gelten als Erben 1. Ordnung und haben damit Priorität. Sie stehen damit in der Erbreihenfolge vor den Geschwistern und den Eltern. Man bezeichnet das auch als Stammesprinzip. Hat ein Erblasser drei Kinder, von denen eines bereits verstorben ist, aber bereits ein Enkelkind hat, erhält dieses Enkelkind den gleichen Teil wie die Kinder.
Erbrechtliche Situation bei Alleinstehenden ohne direkte Nachkommen
Hat ein Alleinstehender keine direkten Nachkommen, ergibt sich die Erbreihenfolge ohne Testament aus dem BGB. Gibt es Erben, 2. Ordnung, erben sie das Vermögen. Das wären dann die Eltern bzw. die Geschwister. Sind die Eltern verstorben und es gibt keine Geschwister, erben die Erben 3. Ordnung.
Was geschieht, wenn kein Erbe feststellbar ist?
In manchen Fällen kann das Nachlassgericht keine Erben feststellen. Das kann dann der Fall sein, wenn eine Person wenig Verwandtschaft hat. Auch bei zugereisten Flüchtlingen kann die Erbermittlung schwierig sein.
Wenn es in diesem Fall kein Testament gibt – egal, ob handschriftlich oder offiziell beim Notar hinterlegt – springt der Staat als Erbe ein. Das Erbrecht in Deutschland gibt vor, dass es keinen Nachlass ohne Erben gibt. In diesem Fall wird das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, zum Erben.