Rechtslage in Deutschland: Wer kann enterbt werden?
Laut deutschem Recht kann jeder Mensch beim Vorliegen von entsprechenden Gründen enterbt werden. Der vollständige Entzug des Pflichtteils in § 2333 BGB geregelt. Eine Voraussetzung, um ein Kind zu enterben und ihm den Pflichtteil zu entziehen, kann einer der folgenden Gründe sein:
- Das Kind trachtet dem Erblasser oder nahen Angehörigen nach dem Leben
- Das Kind hat ein schweres Verbrechen gegenüber den Erblasser oder nahen Angehörigen verübt
- Das Kind wurde aufgrund einer Straftat zu einer mindestens einjährigen Haftstrafe verurteilt
- Das Kind wurde aufgrund einer Straftat in ein psychiatrische Einrichtung oder Entzugsanstalt eingewiesen
Diese Gründe gelten ebenso, um Eltern zu enterben oder die eigene Ehefrau oder den Ehemann zu enterben. Ein Kind zu enterben, da kein Kontakt mehr besteht, ist laut deutschem Recht nicht möglich.
Kinder und direkte Nachkommen
Ein Kind vollständig zu enterben ist in Deutschland kaum möglich. Es ist lediglich möglich, den Anteil am Erbe zu minimieren. Ein Kind komplett zu enterben und vom Pflichtteil auszuschließen, ist nur in sehr schweren Fällen möglich.
Ehepartner und gesetzliche Erbfolge
Da in Deutschland beim Schreiben eines Testaments Testierfreiheit herrscht, ist es möglich, auch den eigenen Ehemann oder die eigene Ehefrau zu enterben. Das muss jedoch im Testament oder im Erbvertrag ausdrücklich formuliert sein. Begründet werden muss die Enterbung allerdings nicht. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Ehepartner laut § 2333 BGB erbunwürdig ist. Dann erlischt auch sein Recht auf den Pflichtteil. In allen anderen Fällen erhält der Ehepartner seinen Pflichtteil. Bei einer Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft beträgt der Pflichtteil 25 % am Erbe.
Besondere Fälle: Nicht eheliche und Stiefkinder
Nicht-eheliche Kinder sind in der gesetzlichen Erbfolge den ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie haben also den gleichen Anspruch auf den Pflichtteil. Das gilt allerdings nicht für Stiefkinder. Sie haben per Gesetz keinen Pflichtteilsanspruch. Sind Stiefkinder allerdings offiziell adoptiert worden, sind sie den leiblichen Kindern gleichgestellt und haben einen Anspruch auf den Pflichtteil.