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    Wenn es im Todesfall nur einen Erben gibt, ist die Situation einfach. Der Nachlass geht inklusive Vermögenswerte und Verbindlichkeiten komplett in den Besitz des Alleinerbens über. Sobald es aber mindestens eine zweite erbberechtigte Person neben Ihnen gibt, entsteht eine Erbengemeinschaft, die erst aufgelöst werden kann, wenn der Nachlass einvernehmlich geteilt wurde oder wenn die Auflösung gerichtlich erzwungen wurde.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Erbengemeinschaft besteht aus mindestens zwei Erben. Sie erben den Nachlass des Verstorbenen gemeinsam.

  • Nach dem Todesfall geht der Nachlass in den gemeinsamen Besitz der Erbengemeinschaft über. Die Miterben verfügen also über alles gemeinsam und dürfen einzelne Nachlassgegenstände nicht ohne Zustimmung der anderen nutzen.

  • Die Miterben sind verpflichtet, bei der Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken und sich gegenseitig Auskunft zu erteilen. 

  • Die Erbengemeinschaft wird aufgelöst, wenn alle Mitglieder einstimmig die Teilung festlegen.

  • Sollte einer der Miterben blockieren, können die anderen Erben seinen Anteil kaufen oder eine Teilungsklage einreichen. 

FAQs zur Erbengemeinschaft