Ein Erblasser ist die Person, die nach ihrem Tod Vermögenswerte hinterlässt, die durch ein Testament oder die gesetzliche Erbfolge an Erben verteilt werden. Die Nachlassregelung beginnt mit dem Tod des Erblassers und umfasst die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses, einschließlich Immobilien, Bankkonten, Wertpapiere und persönlicher Gegenstände. Ein klar formuliertes Testament hilft, Missverständnisse und Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden und sicherzustellen, dass der Nachlass gemäß den Wünschen des Erblassers verteilt wird. Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge, die die Verteilung des Nachlasses nach festen Regeln bestimmt.
Die Rolle des Erblassers im deutschen Erbrecht
Hinterlässt ein Erblasser ein gültiges Testament, so ist diesem Testament bei der Aufteilung des Vermögens Folge zu leisten. Wer Erblasser ist und wie seine familiären Verhältnisse waren, bestimmt, die Erbreihenfolge und die Höhe der einzelnen Anteile.
Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge ohne Testament
Hat ein Erblasser kein Testament hinterlassen und gibt es keinen Erbvertrag, greift die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge ohne Testament ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Sie umfasst dort drei Ordnungen.
Erben 1., 2. und 3. Ordnung
Die gesetzliche Erbfolge ohne Testament sieht als Erben 1. Ordnung die Kinder und Enkelkinder. Beim Tod eines Elternteils im Erwachsenenalter ist neben den Kindern aber auch der Ehepartner Erbe. Erben zweiter Ordnung sind in der gesetzlichen Erbfolge die Eltern des Erblassers, aber auch dessen Geschwister, Nichten und Neffen. Zu den Erben dritter Ordnung gehören die Großeltern, Onkel, Tanten und Cousinen sowie Cousins. Gibt es Erben 1. Ordnung, schließen diese die Erben 2. und 3. Ordnung aus.
Beispiele für die gesetzliche Erbfolge
Wenn ein Erblasser Kinder hat, erben die Kinder. Die Erbfolge schließt Geschwister des Erblassers sowie Neffen, Nichten und weitere Verwandte in diesem Fall aus. Hat ein Erblasser eine Schwester und noch lebende Großeltern, erbt die Schwester das gesamte Vermögen.
Ehepartner und Erben: Besondere Regelungen im Erbrecht
Für verheiratete Paare sieht das deutsche Erbrecht besondere Bestimmungen vor. Diese richten sich nach dem Güterstand der Ehe und der Zahl der Kinder. Ein Zugewinngemeinschaft Erbe kann anders aussehen als das Erbe bei einer Gütergemeinschaft.
Erbrechtliche Stellung des überlebenden Ehepartners
Ein Ehepartner ist dann Alleinerbe, wenn es keine Erben 1. und 2. Ordnung und keine Großeltern mehr gibt. Verstirbt ein Ehepartner bei einem kinderlosen Paar, erben neben dem Ehepartner auch die Eltern des Erblassers. Beim Tod eines Elternteils im Erwachsenenalter erben Ehepartner und Kinder gemeinsam und bilden eine Erbengemeinschaft,
Zugewinngemeinschaft und deren Einfluss auf die Erbschaft
Besteht der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, beträgt das Erbe des Ehepartner die Hälfte des Vermögens. Die Zugewinngemeinschaft besteht immer dann, wenn bei der Eheschließung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Ist eine Ehe im Güterstand der Gütergemeinschaft geschlossen, hängt der Erbteil von der Zahl der Kinder ab. Für das Zugewinngemeinschaft Erbe gelten die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer.
Testamentserstellung und -gestaltung für Erblasser
Wie ein Erblasser sein Testament gestaltet, ist ihm freigestellt. Er kann dort die gesetzliche Erbreihenfolge bestätigen, aber auch seinen besten Freund als Alleinerben einsetzen. Wichtig ist jedoch, dass das Testament keine rechtswidrigen Klauseln enthält.
Erben in der Pflicht: Der gesetzlich verankerte Pflichtteil
Jeder Erblasser kann in seinem Testament frei darüber verfügen, wer seinen Nachlass erben soll. Ob das die eigenen Kinder, der Ehepartner, eine Cousine dritten Grades, eine Jugendliebe oder das lokale Tierheim sein soll, ist dem Erblasser dabei freigestellt. Er kann die Erbreihenfolge darin frei festlegen. Kinder erhalten jedoch immer ihren Pflichtteil.
Die Testierfreiheit
Der Fachbegriff dafür lautet Testierfreiheit und ist in § 1937 BGB geregelt. Es ist also möglich, per Testament nahe Angehörige, die aufgrund der gesetzlichen Erbfolge erben würden, zu enterben. Allerdings hat hier die Testierfreiheit auch Grenzen. §2303 BGB legt fest, dass bestimmte Personengruppen auch dann Anrecht auf ihr Erbe haben, wenn sie per Testament enterbt worden sind. Kinder haben beim Erbe immer Anspruch auf einen Pflichtteil.
Berechtigter Personenkreis und Berechnung des Pflichtteils
Man nennt das auch den Pflichtteilsanspruch. Dieser Anspruch besteht für den Ehepartner und die Kinder. Wie hoch der Pflichtteil ist, ist in §1924 bis 1936 BGB geregelt. Der Pflichtteil beträgt demnach die Hälfte des Erbanspruchs, der einem Erben gesetzlich zusteht. Hat ein verheirateter Mann eine Ehefrau, die er als Alleinerbein einsetzt, haben die Kinder dennoch einen Pflichtteilsanspruch von jeweils ⅙ des Gesamterbes.
Besonderheiten bei Pflichtteilansprüchen
Um seinen Pflichtteil einzufordern, sollten Erben laut Erbrecht ein Nachlassverzeichnis anfordern und dieses auf Vollständigkeit prüfen. Anschließend können pflichtteilberechtigte Erben den Erben schriftlich zur Auszahlung des Pflichtteils auffordern. Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt erst drei Jahre nach dem die Berechtigen Kenntnis vom Erbe erhalten haben.
Nachlassverwaltung durch Testamentsvollstrecker
Immer wieder kommt es vor, dass ein Erblasser nicht nur ein Testament erstellt, sondern darin auch einen Testamentsvollstrecker bestimmt. Das ist laut Erbrecht zulässig. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, dass der Nachlass im Sinne des Verstorbenen verteilt wird.
Erbfolge bei Erblassern mit Kindern und deren Besonderheiten
Hat ein Erblasser Kinder, greift für sie laut Erbrecht die gesetzliche Erbfolge oder sie können ihren Pflichtteil einfordern. Dass Kinder bei einem Erbe leer ausgehen, ist nur dann der Fall, wenn sie aus berechtigten Gründen enterbt worden sind.
Stellung leiblicher und adoptierter Kinder im Erbfall
Leibliche und adoptierte Kinder sind in der Erbreihenfolge gleichgestellt. Jedoch ist für Kinder, die zur Adoption freigegeben worden sind, das gesetzliche Erbrecht in Bezug auf die Eltern erloschen. Leibliche Eltern können jedoch immer ihre zur Adoption freigegebenen Kinder im Testament als Erben einsetzen. Kinder haben bei einem Erbe immer Anspruch auf den Pflichtteil.
Erben ohne direkte Abkömmlinge: Geschwister und weitere Verwandte
Wenn Vater stirbt und Mutter lebt, ist die Frage wer erbt? Hier erben die Mutter und die Kinder. Kinder und Ehepartner gelten in der Erbreihenfolge als Erben 1. Ordnung. Hat ein Erblasser jedoch keine Kinder und keinen Ehepartner, erben die Erben 2. Ordnung. Dabei handelt es sich um die Geschwister bzw. deren Kindern. Gibt es auch keine Geschwister erben die Erben 3. Ordnung. Das sind die Großeltern, Onkel und Tanten sowie deren Nachkommen.
Internationale Erbfälle: Erblasser mit Vermögen im Ausland
Erbfälle, bei denen es auch um Vermögen im Ausland geht, können schnell komplex werden. Lebte der Erblasser in Deutschland, das Erbe befindet sich jedoch im Ausland, gilt dennoch deutsches Recht.
Die kritische Entscheidung: Erbe ablehnen oder antreten?
Bei einem Erbe gibt es zwei Möglichkeiten:
- Das Erbe annehmen
- Das Erbe ausschlagen.
Beim Erbe Ausschlagen ist die Reihenfolge entscheidend. Ist etwa der Erbschein bereits beantragt, kann das Erbe nicht mehr ausgeschlagen werden.
Ist eine Erbschaft etwa mit hohen Schulden belastet, kann ein Erbe die Erbschaft ausschlagen. Dies muss allerdings innerhalb von einer Frist von sechs Wochen nach Bekanntwerden des Erbes geschehen. Sobald jemand einen Erbschein beantragt, gilt das Erbe – mit all seinen Rechten und Pflichten – als angenommen.
Vermeidung von Streitigkeiten: Klare Nachlassregelungen treffen
Ein Erblasser kann schon zu Lebzeiten klare Entscheidungen bezüglich seines Nachlasses treffen und die Erbreihenfolge festlegen. Gerade, wenn es sich um hohe Vermögenswert wie Immobilien oder Firmenanteile handelt, empfiehlt es sich, diese schon zu Lebzeiten aufzuteilen. Das kann Streitigkeiten und unnötige Verkäufe oder gar eine Zwangsversteigerung verhindern.
Gerade, wenn der Erblasser eine große Immobilie besitzt und mehrere Kinder hat, die diese gemeinschaftlich erben, besteht Konfliktpotenzial. Nicht selten kann ein Erbe alleine die anderen Erben nicht auszahlen. Dann kommt es notgedrungen zum Verkauf der Immobilie.
Mögliche Fallstricke und häufige Fehler bei der Nachlassregelung
Ein Testament ist eine gute Möglichkeit, zu Lebzeiten den eigenen Nachlass zu regeln und Streitigkeiten nach dem Tod vorzubeugen. Beim Erstellen eines Testaments gibt es jedoch einige Fehlerquellen. Diese können dazu führen, dass das Testament später für unwirksam erklärt wird – mit großen Konsequenzen für die Erben und die Erbreihenfolge.
Unwirksame Klauseln und deren Folgen
Es gibt im Erbrecht eine Reihe von Klauseln, die in einem Testament unwirksam sein können, wie:
- Rechtswidrige Anweisungen
- Sittenwidrige Anweisungen
- Bedingungen zur Partnerwahl
- Bedingungen zur Berufswahl
Gefahren einer fehlerhaften Testamentserrichtung
Werden Fehler bei der Testamentserrichtung gemacht, kann das Testament unwirksam sein. Hat ein Erblasser etwa einen Alleinerben eingesetzt und wird das Testament später für ungültig erklärt, tritt die gesetzliche Erbfolge ohne Testament ein.
Fazit zu Erblasser
Ein Erblasser kann zu Lebzeiten durch ein Testament oder die Benennung eines Testamentsvollstreckers Streitigkeiten unter seinen Erben vorbeugen. Gerade bei einem umfangreichen Erbe kann das den Erben viel Arbeit und Konflikte ersparen. Selbst, wenn der Erblasser seine Kinder im Testament nicht bedenkt, erhalten die Kinder beim Erbe immer ihren Pflichtteil.
FAQs zu Erblasser
Was ist ein Erblasser?
Der Begriff Erblasser bezeichnet eine Person, die nach ihrem Tod ein Erbe hinterlässt. Dabei muss es sich um eine natürliche Person handeln. Das hinterlassene Erbe geht an den Erbnehmer.
Was passiert, wenn der Erblasser kein Testament hinterlässt?
Es besteht in Deutschland keine Pflicht, ein Testament zu erstellen. Möchten Menschen jedoch ihr Erbe bereits vor ihrem Tod regeln, können sie ein Testament verfassen. Erstellt ein Erblasser kein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge.
Was ist ein Testamentsvollstrecker?
Jeder Erblasser, der ein Testament erstellt, kann darin einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Das ist eine Person, zum Beispiel ein Anwalt, der sich um die Verteilung des Erbes kümmert. Die gesetzliche Regelung dazu findet sich in den §§ 2197 ff. im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Ein Testamentsvollstrecker kann dabei helfen, dass Konflikte und Streitereien zwischen den Erben vermieden werden. So kann der Nachlass im Sinne des Verstorbenen aufgeteilt werden.
Wie kann man ein Testament erstellen?
Jeder Mensch kann handschriftlich ein Testament erstellen. Eine Beglaubigung durch einen Notar ist dafür nicht notwendig, aber natürlich möglich. Ein Testament, das bei einem Notar hinterlegt ist bzw. durch ihn beglaubigt ist, kann nicht angefochten werden. Ebenso kann eine neutrale Person als Zeuge unterschreiben. Damit ein privates Testament gültig ist, muss es eigenhändig, handschriftlich und lesbar vom Erblasser verfasst worden sein. Es muss das Datum und den Ort sowie den vollen Namen des Erblassers enthalten. Darüber hinaus muss es unterschrieben sein. Ferner muss ein Testament klar und unmissverständlich verfasst sein und darf keinen Raum für Spekulationen und eigene Interpretationen zulassen. Als Erben kommen nur lebende Menschen und juristische Personen in Betracht.
Welche Pflichten hat ein Erbe?
Jemand, der als Erbe offiziell den Nachlass eines Verstorbenen antritt, kann mit zahlreichen Verpflichtungen betraut sein. So muss ein Erbe die Verbindlichkeiten des Erblassers begleichen und seine offenen Rechnungen bezahlen. Gibt es im Nachlass Immobilien, muss sich der Erbe um diese kümmern. Zudem haben alle Erben die Pflicht zur Auseinandersetzung. Bei einer Erbauseinandersetzung geht es um die Aufteilung des Erbes. Diese Auseinandersetzung geht nicht selten mit Konflikten einher und kann in den schlimmsten Fällen sogar vor Gericht enden.